Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 09-Protokoll_11.10.2018.pdf
- S.249
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rechtlichen Richtlinien für die Landesmusikschullehrer in Tirol (Regierungsbeschluss erstmals vom 19.07.1993) idgF Anwendung fanden.
Dieser Regierungsbeschluss (letzte Fassung vom 12.04.2005) findet
für die landesbediensteten Musikschullehrer jedoch keine Anwendung
mehr, da mit 01.09.2016 das Musiklehrerpersonen-Dienstrechtsgesetz
(MDG) in Kraft trat.
Vorrückungsstichtag
Die Kontrollabteilung hob hervor, dass die Einstufung in das entsprechende Besoldungssystem sowohl nach VBO als auch nach den besoldungsrechtlichen Richtlinien von einem sog. Vorrückungsstichtag
abhängt. Mit der Festlegung dieses Stichtages werden auch allfällige
Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst angerechnet.
Wie bereits in (vorherigen) Berichten der Kontrollabteilung angeführt
wurde, ist aufgrund mehrerer Urteile und Vorabentscheidungen des
Europäischen Gerichtshofes (EuGH) eine Änderung in der Berechnung
des Vorrückungsstichtages eingetreten. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde festgestellt, dass sowohl Schulzeiten als auch
(gleichermaßen) Zeiten der Berufserfahrung vor Vollendung des
18. Lebensjahres bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt werden müssen.
Aufgrund eines neu zu berechnenden Vorrückungsstichtages hatte die
Stadt Innsbruck das den betroffenen Dienstnehmern gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen ab dem 11.11.2014 bis
zum 30.06.2018 neu zu berechnen und zum nächstmöglichen Termin
nachzuzahlen (siehe Merkblatt für die Gemeinden Tirols, August
2016). Aus den Prüfungsunterlagen war ersichtlich, dass bei den Musikschullehrern noch keine diesbezüglichen Berechnungen zum Prüfungszeitpunkt angestellt wurden.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Personalwesen zu prüfen,
inwieweit auch für die Musikschullehrer der Stadt Innsbruck die erwähnten Regelungen des Vorrückungsstichtages anzuwenden waren
und gegebenenfalls eine Neuberechnung durchzuführen.
Das Amt für Personalwesen führte dazu im Anhörungsverfahren aus,
dass mit dem neuen MDG auf die gleiche Weise wie beim Land die
Thematik des Vorrückungsstichtages für alle Musikschullehrer einheitlich geregelt werden wird.
Unterschiedliche
Vollzeitbeschäftigung
Neufassung der
Landesrichtlinie
8.3 Wochenstunden der Musiklehrer
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Die Einschau der Kontrollabteilung zeigte, dass bei den städtischen
Musikschullehrern unterschiedliche Wochenstunden als Vollzeitbeschäftigungsausmaß herangezogen wurden. Die Lehrverpflichtungen
waren aufgrund des Abschlusszeitpunktes der Dienstverträge entweder
auf Basis von 24 oder 26 und schließlich 27 Wochenstunden gefächert.
Am 18.07.1995 wurde eine Neufassung der „dienst- und besoldungsrechtlichen Richtlinien“ beschlossen und darin die Lehrverpflichtung für
neu in den Landesdienst eintretende Lehrkräfte – oder bei Vertragsverlängerung – auf 27 Wochenstunden erhöht. Im Hinblick auf den Verbleib der Musikschule bei der Stadt Innsbruck und der Aus-
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Zl. KA-07190/2018
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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