Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2008
/ Ausgabe: 02-Feber-Fortsetzung1.pdf
- S.13
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 195 -
abenteuerlichen Zug durch das ganze
Land, vor allem im Oberland, im Raum
Innsbruck und in Osttirol, dieses Gemeindegut an Agrargemeinschaften, die zuvor
gegründet wurden, übertragen.
Der springende Punkt ist Folgender:
Richtig ist, dass am Gemeindegut vor
allem die Bauern die Nutzungsrechte für
Holz- und Weidenutzung hatten, aber für
nichts mehr. Grund und Boden, also das
Eigentum, war immer bei den Gemeinden.
Jetzt in diesem Zuge durchs ganze Land,
wo die Juristen abenteuerliche Konstruktionen und Begründungen gefunden haben,
die man alle locker widerlegen kann, ist
diese Übertragung passiert.
Im Tiroler Landhaus sagen die Juristen,
dass die Agrargemeinschaften im Grundbuch stehen und man nichts mehr machen
kann. In den 50er-Jahren bzw. 60erJahren hat es offensichtlich niemanden
interessiert, dass die Gemeinden im
Grundbuch waren. Man hat damals
gesagt, man nimmt es den Gemeinden
weg und schiebt es zu den Agrargemeinschaften.
Der entscheidende Punkt ist, dass im
Grundbuch die Agrargemeinschaften und
nicht Personen stehen. Agrargemeinschaften sind Körperschaften öffentlichen
Rechts. Wer regelt diese Körperschaften
des öffentlichen Rechts? Diese regelt das
Land Tirol mit Gesetzen. Das heißt, wenn
der politische Wille vorhanden ist, das
anders zu regeln, so wie zum Beispiel die
Tourismusverbände, Abwasserverbände,
könnte dies das Land Tirol - allerdings
fehlt derzeit dazu die Mehrheit - sofort
ändern.
Jetzt komme ich zum eigentlichen Punkt.
Es wird immer gesagt, wenn es um das
Gemeindegut von Innsbruck geht, wird
abgewartet, was im "Miederer-Urteil"
passiert. Zunächst finde ich es erstaunlich,
dass kleine Gemeinden wie Neustift und
Mieders, die nicht sehr viel Geld zur
Verfügung haben, jene Gemeinden sind,
die zur Speerspitze für das Gemeindegut
werden.
Diese sagen, wenn das ein solches
Unrecht war, wollen sie für ihre Gemeinde
bzw. ihre Bürgerinnen bzw. Bürger das
Gemeindegut zurückhaben. Diese
Gemeinden haben den mühsamen Weg
GR-Sitzung 29.2.2008
durch die Rechtsinstanzen angetreten.
Eine Stadt wie Innsbruck würde sich hier
wesentlich leichter tun, weil sie diese
ganzen Kosten leichter tragen könnte.
(Bgm.in Zach: Das werden wir im Gemeinderat beurteilen.)
Klar, nur ist es erstaunlich, dass jene, die
gesagt haben, sie wollen das aktiv
angehen, kleine Gemeinden sind.
In der Gemeinde Mieders ist Folgendes
passiert: Die Gemeinde war entsetzt
darüber, wie die Agrargemeinschaft mit
ihnen umgeht. Sie haben für kommunale
Anliegen Gründe von der Agrargemeinschaft gebraucht und diese haben sich wie
die großen Herren in der Gemeinde
aufgespielt. Die Gemeinde Mieders wollte
sich das so nicht mehr bieten lassen.
Im Zuge dieses Streites ist sie zur
Agrarbehörde gegangen und der Leiter,
Hofrat Dr. Guggenberger, hat das Urteil
des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes (VfGH) aus dem Jahr 1982
befolgt und von amtswegen eine Neuregulierung des Gemeindegutes von Mieders
gemacht.
Hofrat Dr. Guggenberger hat gesagt, er
belässt vorerst einmal die ganzen Gründe
bei der Agrargemeinschaft und sie bleiben
im Grundbuch, nur der Substanznutzen
aus diesen Flächen gehört der Gemeinde.
Das heißt, dass alles, was die Agrargemeinschaft braucht, um die Forstwege zu
erhalten und den Wald zu pflegen, ihr
gehört. Alles, was die Agrargemeinschaft
nicht zum unmittelbaren Betrieb braucht,
wie zusätzliche Pachteinnahmen aus
Skipisten, Gewerbegebieten usw. und vor
allem beim Verkauf von Grundstücken,
gehört der Gemeinde.
Wenn die Agrargemeinschaft ein Stück
Grund verkaufen will, hat sie die Gemeinde zu fragen. Sagt die Gemeinde dazu
nein, wird der Grund nicht verkauft.
Braucht jedoch die Gemeinde ein Stück
Grund aus dem Gemeindegut, dann kann
sie sich es jederzeit holen. Das steht im
Neuregulierungsbescheid der Gemeinde
Mieders, der von Hofrat Dr. Guggenberger
ausgestellt wurde.
Worauf ein großer Wirbel entstanden ist,
weil sich ein Beamter erdreistet, ein Urteil
des Österreichischen Verfassungsge-