Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 09-Protokoll-10-10-2019_klein.pdf
- S.77
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Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb
der Auflagefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
41.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
MagIbk/27775/SP-BB-DH/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. DH-B14, Dreiheiligen, Bereich zwischen Dreiheiligenstraße,
Zeughausgasse, Kapuzinergasse
und Ing.-Etzel-Straße (als Änderung der Bebauungspläne Nr. DHB1, Nr. DH-B1/1, Nr. DH-B2,
Nr. DH-B4, Nr. DH-B4/1, Nr. DHB4/2 und Nr. DH-B12), gemäß § 56
Abs. 1 und 2 TROG 2016, 2. Entwurf
GR Mag. Krackl: Während der gesetzlichen
Frist zur Auflage des 1. Entwurfes sind zwei
Stellungnahmen eingegangen, eine davon
mit sechs Unterschriften. Diese wurden im
Bericht der Mag.-Abt. III, Stadtplanung,
Stadtentwicklung und Integration, der dem
Akt beiliegt, ausführlich behandelt und im
Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau
und Projekte beraten.
Den Stellungnahmen kann teilweise entsprochen werden, weshalb ein 2. Entwurf
vorgelegt wird.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
26.09.2019:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. DH-B14, Dreiheiligen, Bereich zwischen
Dreiheiligenstraße, Zeughausgasse, Kapuzinergasse und Ing.-Etzel-Straße (als Änderung der Bebauungspläne Nr. DH-B1,
Nr. DH-B1/1, Nr. DH-B2, Nr. DH-B4,
Nr. DH-B4/1, Nr. DH-B4/2 und Nr. DH-B12),
gemäß § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016,
2. Entwurf, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 TROG der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst
GR-Sitzung 10.10.2019
Die Auflagefrist wird gemäß
§ 66 Abs. 3 TROG 2016 auf zwei Wochen
herabgesetzt.
42.
MagIbk/28497/SP-BB-MÜ/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. MÜ-B18, Mühlau, Bereich Haller Straße 41 (als Änderung der
Bebauungspläne Nr. MÜ-B7 und
Nr. MÜ-B7/1), gemäß § 56 Abs. 1
TROG 2016
GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
26.09.2019:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. MÜ-B18, Mühlau, Bereich Haller
Straße 41 (als Änderung der Bebauungspläne Nr. MÜ-B7 und Nr. MÜ-B7/1), gemäß
§ 56 Abs. 1 TROG 2016, wird beschlossen.
43.
MagIbk/29304/SP-BB-AL/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. AL-B53, Arzl, Bereich östlich
Kreuzgasse und nördlich Fuchsrain (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. AL-B37), gemäß
§ 56 Abs. 1 TROG 2016
GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Mehrheitsbeschluss (gegen ALI, 1 Stimme):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
26.09.2019:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. AL-B53, Arzl, Bereich östlich