Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 09-Protokoll-10-10-2019_klein.pdf
- S.83
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Abteilungsvorstand Dr. Peter Hollmann vom
Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung
Bau- und Raumordnungsrecht, bestätigt in
einem Telefonat diese Rechtsansicht."
Es folgt nun die zweite E-Mail, welche an
die Geschäftsstelle für Gemeinderat und
Stadtsenat gesendet wurde:
"Im Betreff gegenständlicher Angelegenheit
und bezugnehmend auf unser gestriges Telefonat darf ich auch auf diesem Wege mitteilen, dass es sich bei den in § 73 Tiroler
Raumordnungsgesetz 2016 vorgesehenen
Fristen um gesetzliche Fristen handelt, welche nicht erstreckt werden können. Es wird
daher dringend angeraten, die Angelegenheit auf der Tagesordnung des Gemeinderates am Donnerstag, den 10.10.2019 zu
belassen. Der Gemeinderat möge in der Angelegenheit eine Entscheidung treffen.
Bei der von
beantragten Flächenwidmung würde es sich um eine Inselwidmung handeln, welche weder raumordnungsfachlich argumentierbar noch raumordnungsrechtlich zulässig ist. Sollten sich
die fachlichen bzw. rechtlichen Voraussetzungen ändern, würde einer künftigen Umwidmung nichts im Wege stehen.
Unabhängig davon bleibt es dem Antragsteller
unbenommen, den Antrag auf Befassung des Gemeinderates zurückzuziehen."
Das ist die Rechtslage und nun kommen wir
zur Diskussion.
GR Onay: Ich habe heute bei Anträgen
manchmal dagegen und einige Male dafür
gestimmt. Bei diesem Punkt muss ich aber
wirklich etwas dazusagen.
(GR Mag. Krackl: Du darfst etwas sagen.
Du musst es nicht.)
Ich habe hier einen inneren Antrieb, denn
ich spüre eine gewisse Ungerechtigkeit, die
sich bei diesem Thema anbahnt. Es geht
um Folgendes:
Hier hat ein Bürger um eine Baugenehmigung angesucht, die er auch erhielt. In
Folge hat er das Haus gebaut. Es war kein
Schwarzbau, sondern die Stadt Innsbruck
hat das genehmigt. Danach hat sich herausgestellt, dass man das gar nicht genehmigen hätte dürfen. Ich sehe hier eine Fürsorgepflicht der Stadt Innsbruck. Wir dürfen
GR-Sitzung 10.10.2019
uns nicht an einem "Häuslbauer" abputzen.
Aus meiner Sicht ist das eine Enteignung
dieses Bürgers. (Unruhe im Saal)
Ja richtig, durch das Höchstgericht entschieden, aber ich bin keine Rechtsinstanz
und kein Staatsanwalt. Ich bin hier, um Entscheidungen zu treffen.
(GR Mag. Krackl: Beim Rechts-, Ordnungsund Unvereinbarkeitsausschuss hat das
noch anders geklungen!)
Sobald es zu einem Thema kommt, bei dem
wir Entscheidungen zu treffen haben, müssen wir das auch tun. Wenn es nun heißt,
dass wir aus rechtlicher Sicht eine gewisse
Entscheidung treffen müssen - in diesem
Fall die Enteignung des Grundstückeigentümers - dann sage ich ganz klar: "Nicht mit
mir!" Deshalb werde ich dagegen stimmen.
Es gibt einen Grund, weshalb dieser Punkt
das letzte Mal nicht zur Abstimmung kam.
Ich denke, wenn wir Beschlüsse fällen, können wir uns nicht auf das Höchstgericht herausreden.
(GR Mag. Krackl: Auf was denn sonst?)
In diesen Fällen zählt nur das, was wir sagen. (Unruhe im Saal.)
Tut mir leid, aber hier wird ein "Häuslbauer"
enteignet und da bin ich strikt dagegen.
Bgm. Willi übergibt den Vorsitz an Bgm.Stellv.in Mag.a Oppitz-Plörer.
Bgm. Willi: GR Onay macht es sich ein
bisschen zu leicht. Wir sind alle auf die Einhaltung der Landes- und Bundesgesetze
und die höchstrichterlichen Entscheidungen
angelobt, denn wir befinden uns in einem
Rechtsstaat. Dieser hat es manchmal an
sich, dass es Entscheidungen gibt, die einem überhaupt nicht schmecken. Die Kurzgeschichte zu diesem Thema ist Folgende:
Es steht in Arzl ein konsenslos errichtetes
Haus. Zu dem Zeitpunkt, als es gebaut
wurde, durfte es aus rechtlicher Sicht errichtet werden. Es gab aufgrund von Einsprüchen eine Überprüfung der ganzen Widmungen dort draußen. Diese führte am
Ende zu höchstrichterlichen Entscheidungen, die ein Landesgesetz, nämlich das
Schwarzbauten - Sanierungsgesetz, aufgehoben haben. In solchen Fällen, bei denen