Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2008

/ Ausgabe: 02-Feber-Fortsetzung2.pdf

- S.12

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- 223 -

leider der Bagger ein wenig zu nahe zum
Baum und die Wurzel ist weg. Man muss
sich meiner Meinung nach über den
eigenen Baumbestand auch beim Privaten
etwas kümmern.
Ich habe mir gedacht, dass ich mich in
eine Reihe prominenter Vorgängerinnen
bzw. Vorgänger einordne …
(Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger: Bitte
keine Heuchelei!)
... und ersuche um
die Zuweisung an den Stadtsenat zur
selbstständigen Erledigung.
Bgm.in Zach übernimmt den Vorsitz von
Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger.
StR Dipl.-HTL-Ing. Peer: Grundsätzlich
kann man gegen einen Baumschutz nichts
Gegenteiliges sagen. Wenn man die
Zielrichtung des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG) ansieht, hat das dort
tatsächlich nichts verloren.
Begleitend darf ich zur Sorgsamkeit der
Stadt Innsbruck Folgendes sagen: Ich war
bei der Rennweg-Tiefgarage beteiligt, wo
es hinsichtlich der Baugruben sehr viele
Klimmzüge gegeben hat. Ich bin der
Meinung, dass die Stadt Innsbruck sehr
sorgsam mit den Bäumen umgeht, auch
zu Lasten der Betriebswirtschaft.
Das ist in Teilbereichen gut so, aber von
der Zielrichtung des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG) nicht richtig.
Wenn man generell für Bäume eine
Schutzverordnung erlässt, müsste man
auch für andere Bereiche Schutzverordnungen machen. Dadurch würde man
schlicht und einfach das Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) überfrachten, um
nicht "noch weiter zu überfrachten" zu
sagen und zwar unbegründend.
GR Mag. Fritz: StR Dipl.-HTL-Ing. Peer
hat mich jetzt fast gezwungen, etwas zu
sagen: Bisherige Anläufe sind immer
daran gescheitert, dass es in keinem
einzigen Tiroler Landesgesetz irgendeinen
Anknüpfungspunkt gegeben hat, der es
einem Gemeinderat erlaubt hätte, per
Verordnung bestimmte Dinge im Bereich
des Baumschutzes zu regeln.

Ich glaube, dass das Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) nicht überfrachtet
wäre. Wenn man sich ansieht, was im
§ 27 des Tiroler Raumordnungsgesetzes
(TROG) die Aufgaben und Ziele der
örtlichen Raumordnung von a bis o oder p
alles an Zielbündeln angeführt ist, dann
wäre das dort durchaus unterzubringen.
Alles, was in diesem Antrag begehrt wird,
ist eine Verordnungsermächtigung, also
ein Ansatz der es den Gemeinden erlaubt,
anknüpfend an solche raumordnerische
Ziele, in ihrem Wirkungsbereich Baumschutzsatzungen verordnen zu können.
Die Nichtverbauung und die Erhaltung des
Grüns in den traditionellen Innenhöfen der
Blockrandverbauung, genauso wie
Alleekonzepte usw., sind schon im
Stadtentwicklungskonzept gestanden. Das
sind natürlich Dinge, die einen Bezug zur
Raumordnung haben.
Wenn wir ein vernünftiges Ziel unter den
Zielen der örtlichen Raumordnung haben,
verbunden mit einer Ermächtigung, dass
die Gemeinden auf dieser Grundlage
Verordnungen oder Satzungen machen
können, dann wäre das richtig. Im
Naturschutzgesetz wird man das nicht
unterbringen, da dieses nicht für das
bebaute Stadtgebiet gilt. Man könnte sich
überlegen, das in der Tiroler Bauordnung
(TBO) anstatt im Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) unterzubringen. Über
solche Sachen könnte man lange diskutieren.
Aus diesem Grund hat StRin
Mag.a Schwarzl den Antrag gestellt, das
dem Stadtsenat zur selbstständigen
Erledigung zuzuweisen. Wir versteifen uns
nicht darauf, dass das unbedingt im § 27
Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG)
aufgenommen werden muss. Wenn
jemand zum Beispiel aus dem Bereich der
Mag.-Abt. III, Planung, Baurecht und
Technische Infrastrukturverwaltung, einen
besseren Vorschlag hat, wo man das
landesgesetzlich verankern kann, dann
werde ich mich nicht auf das Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) versteifen.
Es geht uns darum, dieses Anliegen zu
verankern.
Es geht nicht nur um die Bäume auf
öffentlichem Grund - hier könnte der
Gemeinderat auch ohne Landesgesetz

GR-Sitzung 27.3.2008 (Fortsetzung der am 28./29.2.2008 unterbrochenen Sitzung)