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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_16_10_2014_gsw.pdf

- S.11

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- 11 -

wurf von einer hierzu berechtigten Person
oder Stelle abgegeben wird.

36.

Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. HÖ - F26, Hötting, Bereich Villa Blanka, Teilbereiche
der Gpn. 61/1, 57/1 und 59/6, alle
KG Hötting (als Änderung des
Flächenwidmungsplanes Nr. HÖ F22), gemäß § 36 Abs. 2
TROG 2011

Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer
Kraft.
35.

III 10470/2014
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. SM - F11, SieglangerMentlberg, Bereich Weißgattererstraße Nr. 38a (als Änderung des
Flächenwidmungsplanes Nr. SM F1), gemäß § 36 Abs. 2
TROG 2011

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
02.10.2014:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. SM - F11, SieglangerMentlberg, Bereich Weißgattererstraße
Nr. 38a (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. SM - F1), gemäß § 36
Abs. 2 TROG 2011, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss
über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst,
wobei dieser Beschluss jedoch erst dann
rechtswirksam wird, wenn innerhalb der
Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person
oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer
Kraft.

III 10471/2014

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
02.10.2014:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. HÖ - F26, Hötting, Bereich Villa Blanka, Teilbereiche der Gpn.
61/1, 57/1 und 59/6, alle KG Hötting (als
Änderung des Flächenwidmungsplanes
Nr. HÖ - F22), gemäß § 36 Abs. 2 TROG
2011, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss
über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst,
wobei dieser Beschluss jedoch erst dann
rechtswirksam wird, wenn innerhalb der
Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person
oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer
Kraft.
37.

III 442/2014
Bebauungsplan Nr. PR - B12,
Pradl, Bereich zwischen Koflerstraße, Türingstraße, Am Roßsprung, Gumppstraße, Egerdachstraße und Kranewitterstraße (als
Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 63/go), gemäß § 56 Abs. 1
TROG 2011

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
02.10.2014:
Der Bebauungsplan Nr. PR - B12, Pradl,
Bereich zwischen Koflerstraße, Türingstraße, Am Roßsprung, Gumppstraße, EgerGR-Sitzung 16.10.2014