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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_16_10_2014_gsw.pdf

- S.19

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„Rad“. Die Agenden des Adoptiv- und Pflegekinderwesens sind bei
einer Mitarbeiterin gebündelt.
4 Rahmenbedingungen der Jugendwohlfahrt
Zielsetzung

Die öffentliche Jugendwohlfahrt (nunmehr Kinder- und Jugendhilfe)
dient dem Ziel, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu sichern,
wenn bzw. insoweit, als deren Eltern dazu nicht selbst in der Lage
sind.

Definition des
„Kindeswohl“

Das „Kindeswohl“ ist in § 138 ABGB definiert. Es umfasst u.a. die angemessene Versorgung und Erziehung des Kindes, Fürsorge, Geborgenheit, den Schutz der körperlichen und seelischen Integrität, Die
Förderung von Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, die Vermeidung der Gefahr, Übergriffe oder Gewalt
selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben
sowie die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen.

Begriff der Obsorge

Die Obsorge umfasst gemäß § 158 ABGB drei Bereiche, nämlich


die Pflege und Erziehung sowie die gesetzliche Vertretung für diesen Bereich,



die Verwaltung des Vermögens einschließlich der gesetzlichen Vertretung für diesen Bereich sowie



die „bloße gesetzliche Vertretung“ eines minderjährigen Kindes
(z.B. Namensänderungen, Patente, Immaterialgüterrechte).

Bei Erfüllung und Ausübung dieser Rechte und Pflichten sollen die
Eltern einvernehmlich vorgehen.
Aufgaben der
öffentlichen Kinderund Jugendhilfe

Können Eltern das Kindeswohl nicht gewährleisten, ist von Seiten der
öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Hilfestellung zu gewähren. Ihre
Aufgabe besteht darin, mögliche Gefährdungen des Kindeswohls zu
erkennen und die Familie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pflege
und Erziehung Minderjähriger zu beraten und zu unterstützen, notwendige aufsuchende (ambulante) Erziehungshilfen zu gewähren bzw.
wenn kein gelinderes Mittel möglich ist, um das Kindeswohl sicherzustellen, für Pflege und Erziehung außerhalb der Familie Sorge zu tragen (z.B. bei Pflegeeltern oder in sozialpädagogischen Wohneinrichtungen). Dazu kommen Präventions- und Beratungsangebote, wie insbesondere die Elternberatung sowie direkt und niederschwellig zugängliche „Soziale Dienste“ wie z.B. Streetwork oder Notschlafstellen
für Jugendliche (KIZ, Chill Out etc.)

Anrufung des
Familiengerichtes

Wenn die Eltern mit einer vom Amt für Kinder- und Jugendhilfe für
notwendig erachteten Erziehungshilfe nicht einverstanden sind, wird
das örtlich zuständige Familiengericht (nunmehr Pflegschaftsgericht)
angerufen, welches über die Maßnahme zu entscheiden hat. Lediglich
bei unmittelbarer „Gefahr in Verzug“ (§ 211 ABGB) kann das
Amt für Kinder- und Jugendhilfe auch gegen den Willen der Eltern und
ohne Gerichtsbeschluss tätig werden. In diesem Fall ist jedoch unverzüglich – spätestens binnen acht Tagen – ein entsprechender Antrag
auf Obsorgeübertragung beim Pflegschaftsgericht einzubringen.

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Zl. KA-02786/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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