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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_16_10_2014_gsw.pdf

- S.21

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Diese Regelungen haben im Jahr 2013 mit den am 01.02.2013 in Kraft
getretenen Bestimmungen des „Kindschafts- und Namenrechtsänderungsgesetz 2013 (Kind-NamRÄG 2013, BGBl. I Nr. 15/2013) eine
grundlegende Überarbeitung erfahren.
Neben allgemeinen Neuregelungen im Sinne einer Anpassung der
Rechtslage an geänderte Lebensrealitäten, wie die endgültige Abschaffung der Differenzierung zwischen ehelichen und unehelichen
Kindern, eine Stärkung des Prinzips der gemeinsamen Obsorge beider
Kindeseltern im Scheidungs- bzw. Trennungsfall, der Stärkung der
Rechte von „Patchwork“-Eltern sowie einer Liberalisierung des Namensrechts ist als weitere Neuerung bspw. die erstmalige exakte Definition des Begriffes „Kindeswohl“ (ein zentraler Bezugspunkt der Kinder- und Jugendhilfe) im neuen § 138 ABGB von Bedeutung.
Bedeutsam ist auch eine neu geschaffene verfahrensrechtliche Bestimmung im § 107a Außerstreitgesetz. Demnach muss ein Antrag
eines betroffenen Elternteiles eine wegen „Gefahr im Verzug“ durch
das Amt für Kinder- und Jugendhilfe gesetzte Maßnahme binnen vier
Wochen durch das Bezirksgericht auf seine „vorläufige Zulässigkeit“
hin überprüft werden, womit die Rechtssicherheit für alle Beteiligten
wesentlich verbessert wird.
Mit der Neuordnung bzw. -strukturierung des gesamten Kindschaftsrechtes im AGBG haben auch die inhaltlich unveränderten Bestimmungen neue „Paragraphen-Nummern“ erhalten.
Verfassungs- und
verwaltungsrechtliche
Grundlagen

Von der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung her ist die Kinder- und Jugendhilfe in Art. 12 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., geregelt. Für die Grundsatzgesetzgebung ist somit der Bund zuständig, die Ausführungsgesetzgebung
sowie die Vollziehung obliegen den Ländern.
Das entsprechende Grundsatzgesetz des Bundes war bis zum
30.04.2013 das (mehrfach, zuletzt mit BGBl. I Nr. 41/2007, novellierte)
Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 (BGBl. Nr. 161/1989). Dieses wurde per
01.05.2013 durch das Bundes-, Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
(B-KJHG 2013), BGBl. Nr. 69/2013, abgelöst. Dieses neue Grundsatzgesetz beinhaltet eine Anpassung der Rechtslage an die fachlichen
Entwicklungen der letzten Jahrzehnte sowie wichtige Klarstellungen in
Bereichen wie bspw. Gefährdungsabklärung, Meldeverpflichtung, Auskunftsrechte und Amtsverschwiegenheit und insbesondere auch eine
Umbenennung des Begriffes „Jugendwohlfahrt“ in „Kinder- und Jugendhilfe“. Einer der zentralen Punkte des neuen Grundsatzgesetzes
ist die gesetzliche Verankerung des „Vier-Augen-Prinzips“ bei Gefährdungsabklärungen und Hilfeplanungen. Ein weiterer Reformpunkt betrifft den Bereich Kostenersatz. Die Kosten der vollen Erziehung sind
nur noch von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene müssen nur mehr
dann Kostenersatz leisten, wenn sie Forderungen auf wiederkehrende
Unterhaltsleistungen gegen Dritte (z.B. Waisenpension) haben.
Teile des neuen B-KJHG stellen unmittelbar anwendbares Bundesrecht dar und stehen damit seit 01.05.2013 auch in Tirol in Geltung.
Dies gilt insbesondere für § 37 B-KJHG, der den bisherigen § 37 JWG
als Grundlage für die Meldepflicht von Behörden, Schulen, Kindergär-

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Zl. KA-02786/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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