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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_16_10_2014_gsw.pdf

- S.61

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4 Städtische Impulsförderungen
Auszahlungen
im Jahr 2013 aus
vier städtischen
Förderungsprogrammen

Im prüfungsrelevanten Haushaltsjahr 2013 wurden Gelder aus den
folgenden städtischen Förderungsprogrammen (Impulsförderungen)
zur Auszahlung gebracht. Konkret betrafen diese Auszahlungen die
vier städtischen Impulsförderprogramme für


den nachträglichen Einbau von Personenliften in Wohnhäusern
im Stadtgebiet Innsbruck (2013: € 171.991,13),



den Umbau
€ 326.169,61),



den Einbau von Erdgasheizungen, Biomasse- und Solaranlagen
(Umwelt plus Sonne) (2013: € 78.504,52) und



Maßnahmen bei Wohngebäuden zur Erhöhung des Wärme- und
Schallschutzes sowie weitere umweltfreundliche Maßnahmen
(Innsbruck fördert: energetische Sanierung) (2013: € 257.240,95).

von

seniorengerechten

Nasszellen

(2013:

Städtische Förderung
zusätzlich zur
Landesförderung

Allgemein bemerkt die Kontrollabteilung, dass für alle städtischen Impulsförderprogramme vom GR entsprechende Förderungsrichtlinien in
Kraft gesetzt worden sind. Die städtischen Fördermittel sind als zusätzliche Fördergelder neben den im Rahmen der Wohnhaussanierung des
Landes Tirol lukrierbaren Geldmitteln zu verstehen. Auf der einen Seite
werden die den städtischen Impulsförderprogrammen zugrunde liegenden Investitionen also im Rahmen der Wohnhaussanierungsförderung
des Landes Tirol gefördert und auf der anderen Seite zusätzliche städtische Fördergelder ausbezahlt.

Entfall der
vorgesehenen
Einkommensgrenzen

Die vom GR beschlossenen Förderungsrichtlinien knüpfen überwiegend an die Wohnhaussanierungs- (und Wohnbauförderungs-)Richtlinien des Landes Tirol an. So sehen diese Landesrichtlinien auch Einkommensgrenzen vor, die von den Antragstellern einzuhalten sind. Auch die städtischen Förderungsrichtlinien zielen auf diese
Einkommensgrenzen ab. Für das prüfungsgegenständliche Jahr 2013
erwähnt die Kontrollabteilung diesbezüglich allerdings, dass die Tiroler
Landesregierung für die (Wohnhaus-)Sanierungsförderung die Aufhebung der festgeschriebenen Einkommensgrenzen für zwei Jahre (die
Jahre 2013 und 2014) beschlossen hat. Dieser Aspekt ist in Bezug auf
die städtischen Impulsförderungen deshalb von Bedeutung, da im Jahr
2013 die Einhaltung der Einkommensgrenzen somit nicht relevant war.

Aktenmäßige
Förderabwicklung/(grundsätzlich)
keine Rechnungsgrundlagen

Im Zusammenhang mit der aktenmäßigen Abwicklung der städtischen
Impulsförderungen stellte die Kontrollabteilung fest, dass im Referat
Wohnbauförderung im Zuge der Aktenbearbeitung die Originalrechnungen zur Förderprüfung angefordert und im Anschluss wieder an die
Antragsteller retourniert werden. Kopien oder Scans dieser Fakturen
werden nicht erstellt. Insofern konnte die Kontrollabteilung lediglich die
rechnerische Ermittlung der jeweilig ausbezahlten Förderbeträge verifizieren. Weiterführende Prüfungen (bspw. Zusammensetzung der förderbaren Kosten, Lukrierung von Skontoabzugsmöglichkeiten, Anerkennung Brutto-/Nettokosten etc.) konnten auf der Grundlage des vorhandenen Aktenmaterials (grundsätzlich) nicht stattfinden.

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Zl. KA-05750/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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