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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_17.11.2016.pdf

- S.20

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Des Weiteren hat die Stadt jährlich den Zuschussbedarf aus der Konstruktion des Gestellungsbetriebes, der im Jahr 1994 anlässlich der
Gründung der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB AG) und der in
diesem Zusammenhang erfolgten Zuweisung städtischer Mitarbeiter
eingerichtet worden ist, zu übernehmen. Der im Jahr 2015 für den Gestellungsbetrieb aus dem Ordentlichen Haushalt zu deckende Zuschuss
betrug € 4,78 Mio.
Darüber hinaus trägt die Stadtgemeinde Innsbruck im Subventionsweg
auch Personalkosten der seinerzeit dem Fremdenverkehrsverband Innsbruck, Igls und Umgebung überlassenen Bediensteten des städtischen Verkehrsamtes, was sich im Jahr 2015 mit einem Betrag in Höhe
von € 111,0 Tsd. niederschlug.
Ausgleichstaxe

Nicht unmittelbar den Personalausgaben zuzuordnen, aber in einem
gewissen Konnex zu sehen, ist die Zahlung der Ausgleichstaxe nach
dem Behinderteneinstellungsgesetz, die alljährlich bei Nichterfüllung
der Beschäftigungspflicht begünstigter Behinderter vom Sozialministerium Service (ehemals Bundessozialamt) mittels Bescheid vorgeschrieben wird. Für das Kalenderjahr 2015 musste, wie schon für 2014, keine
Ausgleichstaxe entrichtet werden, da die Stadtgemeinde Innsbruck im
fraglichen Zeitraum der ihr obliegenden Beschäftigungspflicht zur Gänze nachgekommen ist. Darüber hinaus konnte auf Grund der Beschäftigung eines in Ausbildung stehenden begünstigten Behinderten für dieses Kalenderjahr eine Prämie in der Höhe von rd. € 3,0 Tsd. lukriert
werden. Die Besetzungsquote belief sich auf 213,11 %.

Pensionsaufwand

Für Pensionen, Ruhegenüsse und Ruhegelder sowie Ehrengaben waren € 33,892 Mio. veranschlagt, tatsächlich aufgewendet werden mussten € 32,098 Mio. (+ 0,56 % gegenüber 2014). Unter Berücksichtigung
der im Jahr 2015 zur teilweisen Finanzierung der Pensionslasten zur
Verfügung stehenden Mittel (Überweisungsrenten, Pensions- und Pensionssicherungsbeiträge) ergab sich bei einer im Vergleich zum Vorjahr
um insgesamt 2 niedrigeren Anzahl der Pensionsparteien ein Nettopensionsaufwand von € 29,371 Mio. (+ 0,99 % gegenüber 2014). Dies
ist auf eine mit 01.01.2008 in Kraft getretene Novellierung des Landesbeamtengesetzes (38.
Landesbeamtengesetznovelle,
LGBl.
Nr. 79/2007, § 60 Abs. 2) zurückzuführen, welche entsprechend den
Bestimmungen des IGBG 1970 (§ 51) auch für die Pensionsansprüche
der städtischen Beamten gilt. Demzufolge sind die Ruhebezüge der
Pensionisten entsprechend dem Ausmaß der Änderung des Gehaltes
eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V anzuheben. Gemäß den Bestimmungen der
45. Landesbeamtengesetz-Novelle (LGBl. Nr. 21 vom 15.12.2011,
Art. II Z 11) gilt diese Regelung allerdings nur bis zu einem Betrag von
100 % des Bezugsansatzes der VGr. V/2 (2014: € 2.389,00), für den
diesen Grenzwert übersteigenden Teil ist nur die halbe Valorisierung
vorgesehen (Mindervalorisierung). Nachdem für die aktiven Bediensteten im öffentlichen Dienst eine Gehaltserhöhung per 01. März 2015
beschlossen wurde, erfuhren auch die Bezüge der Pensionisten eine
Anpassung.

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Zl. KA-09728/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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