Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 10-Kurzprotokoll_17.11.2016.pdf
- S.60
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Nachfolgend gibt die Kontrollabteilung einen Einblick über die differierenden dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Bestimmungen
der einzelnen Betreuungspersonen (pädagogische Fachkräfte und
Assistenzkräfte mit Anspruch auf Ferien) sowie deren finanzielle Abgeltung während des Ferialeinsatzes.
7.10.1 Pädagogische Fachkräfte
Regelung
Ferialeinsatz
Pädagogische Fachkräfte konnten von der zuständigen Dienststelle zu
Ferialeinsätzen herangezogen werden. Die erhöhte jährliche Dienstzeit
war, soweit die regelmäßige Wochendienstzeit (insgesamt 40 Wochenstunden für die Kinderbetreuung und Vor- und Nachbereitung) nicht
überschritten wurde, durch Freizeit im Verhältnis 1:1 bis spätestens
zum Ende des nächstfolgenden Kinderbetreuungsjahres auszugleichen
oder mit der Grundvergütung für Überstunden abzugelten.
Vergütung
Ferialeinsatz –
Empfehlung
Eine stichprobenhafte Einschau in die Abrechnungen der Stundenvergütungen für Überstunden im Hortjahr 2014/2015 (Weihnachten,
Ostern und Sommer) ergab, dass in den Schülerhorten Angergasse,
Domanigweg, Kaysergarten und Kinder am Tivoli insgesamt 1.928 Kinderdienststunden geleistet worden sind. Davon wurden 938 Stunden
auf den Zeitkonten der einzelnen Beschäftigten gutgeschrieben und die
restlichen 990 Dienststunden an die Bediensteten im Rahmen der
Lohnverrechnung ausbezahlt. Die Kosten für den Ferialeinsatz der pädagogischen Fachkräfte betrugen somit rd. € 15,0 Tsd. und ergaben
einen rechnerischen durchschnittlichen Stundensatz von € 15,21.
Im Zuge ihrer Prüfung zeigte sich die Kontrollabteilung zum einen darüber verwundert, dass rund die Hälfte der pädagogische Fachkräfte
mehr Wochenstunden in den Hauptferien absolvierten, als eine amtsinterne Anordnung vorsieht, die die wöchentliche Arbeitszeit auf maximal
30 Wochenstunden begrenzte.
Zum anderen monierte die Kontrollabteilung, dass das Amt für Kinder,
Jugend und Generationen von seiner Richtlinie aus dem Jahr 2003, die
mit StS-Beschluss vom 22.12.2004 in Kraft getreten war, in Bezug auf
die Abgeltung der geleisteten Arbeitsstunden abwich. Demnach dürfen
die in den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsferien erbrachten Mehrstunden nur durch Zeitausgleich 1:1 abgegolten werden. Diesbezügliche
Recherchen haben ergeben, dass sich vier pädagogische Fachkräfte
die Hälfte der von ihnen in den Osterferien 2015 geleisteten Dienststunden ihrem Zeitkonto gutschreiben und die andere Hälfte der
Dienststunden ausbezahlen haben lassen.
Die Kontrollabteilung hat daher empfohlen, erhöhtes Augenmerk auf
die Einhaltung allfälliger Beschlüsse des StS sowie selbst auferlegter
Vorschriften zu legen. Außerdem wäre es nach Einschätzung der Kontrollabteilung überlegenswert, die gegenwärtige Ferienregelung im Hinblick auf deren Aktualität, Zweckdienlichkeit und Abrechnungsmodalitäten zu evaluieren.
Im Anhörungsverfahren sagte die geprüfte Dienststelle zu, der Anregung der Kontrollabteilung nachzukommen und einen neuen Beschluss
des StS einzuholen.
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Zl. KA-02966/2016
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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