Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 02-Feber.pdf
- S.108
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führt werden kann. Deshalb hat man in der Vorlage der Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten, versucht, auf die Schiene der landesgesetzlichen
Kompetenzen zu gehen. Es ist unbestritten, dass das Land Tirol überall
dort, wo keine bundesstaatlichen Gesetze oder Verordnungen eindeutig definiert sind, eine eigene gesetzgebende Kompetenz hat. Das Land Tirol
kann vor allen Dingen in den Bereichen der Landeskultur, wie Land- und
Forstwirtschaft, Bergbau, Jagd und Fischerei auch polizeiliche Befugnisse
an Organe zur Durchsetzung dieser Gesetze delegieren.
Nunmehr hat das Land Tirol in seinem Wirkungsbereich solche Gesetze erlassen und dies betrifft zum Beispiel das Tiroler Fischereigesetz, Tiroler Jagdgesetz, die Tiroler Waldordnung und das Tiroler Bergwachtgesetz usw.
(Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger: Das steht alles im Antrag der Mag.Abt. I, Präsidialangelegenheiten. Warum wiederholen Sie, StR
Mag. Schwarzl das alles noch einmal?)
Nur die Konklusio daraus ist laut der österreichischen Bundesverfassung
eine andere.
Dafür gibt es zur Vollziehung der Gesetze Wachkörper, die
aber als Hilfsorgane der Behörde von dieser bestellt und geprüft werden.
Wenn man sich die entsprechenden Landesgesetze genau durchliest, kann
man ersehen, dass diese Hilfsorgane der Behörde einem sehr "diffizilen"
Ausbildungs- und Prüfungssystem unterworfen sind. Vor ein paar Monaten
wurde, gerade auf Grund der polizeilichen Befugnisse, die diese im Rahmen der Landesgesetzgebung haben, eine Novellierung des Tiroler Bergwachtgesetzes durchgeführt, in der die Ausbildung sowie die laufende
Fortbildung für die Angehörigen der Tiroler Bergwacht verschärft wurde.
Wenn jetzt das Land Tirol der Meinung ist, dass wie beim Tiroler Fischereigesetz oder beim Tiroler Bergwachtgesetz ein eigenes Landesgesetz geschaffen wird, welches analog zu diesen land- und forstwirtschaftlichen Gesetzen auch den Vollzug der Innsbrucker Parkordnung regulieren will, so wäre das in zweifacher Hinsicht verfassungswidrig. Zum
Ersten, darf es in der Stadt Innsbruck laut der österreichischen Bundesverfassung keinen eigenen Wachkörper, sondern nur einen Bundeswachkörper
geben.
GR-Sitzung 27.2.2003