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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 10-Protokoll_05.11.2015.pdf

- S.68

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de bzw. wird der Mieterin nun ein dem Beschluss des StS vom
24.02.2010 entsprechender Betrag von monatlich netto € 2,50 in
Rechnung gestellt.
Grundsteuerpauschale

Auch wurde von der IISG der Mieterin eine Grundsteuerpauschale von
monatlich netto € 0,34 in Rechnung gestellt. Da für dieses Grundstück
kein Einheitswertbescheid vorliegt und demnach von der Stadt Innsbruck auch keine Grundsteuer für diese Liegenschaft zu bezahlen ist,
zeigte sich die Kontrollabteilung über die von der IISG praktizierte Vorgehensweise verwundert.

Verwaltungsaufwandspauschale

Zudem hat die Kontrollabteilung beanstandet, dass die jährlich abgeschlossenen Mietverträge nicht vom Referat Liegenschaftsangelegenheiten sondern von einer Anwaltskanzlei erstellt worden sind. Wäre die
Ausfertigung der jährlichen (Standard-)Verträge durch das im Stadtmagistrat für diesen Aufgabenbereich installierte Referat vorgenommen
worden, dann hätten für die in den Jahren 2009 bis 2015 zu erstellenden Mietverträge Einnahmen von gesamt brutto € 2.520,00 lukriert
werden können.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens führte die Leiterin des Referates
Liegenschaftsangelegenheiten dazu aus, dass „im Zusammenhang mit
der Vertragserstellung … durch den Rechtsanwalt die Stadt Innsbruck
mit keinerlei Kosten belastet wurde. Richtig ist, dass der Stadt Innsbruck zwar die entsprechende Verwaltungsaufwandspauschale entgangen ist, andererseits ist aber auch kein bzw. kaum ein Verwaltungsaufwand entstanden.“
5.2.2 Teilfläche II Grundstück Nr. 242

Mietverhältnis

Im Hinblick auf die restliche, südlich an das vermietete Teilstück des
Grundstückes Nr. 242 angrenzende Fläche im Ausmaß von rd. 905 m²
(Richard-Berger-Straße 17) hat die Kontrollabteilung im Rahmen ihrer
im Jahr 2012 durchgeführten Einschau festgestellt, dass diese von
einer Privatperson genutzt worden ist. Der damalige Nutzer dieser Teilfläche war dem (ehemaligen) Leiter des städtischen Referates nicht
bekannt, wie auch ein entsprechender Mietvertrag, Schriftstücke oder
sonstige Unterlagen hierüber nicht existent waren.
Infolge der Ausführungen im Bericht der Kontrollabteilung über die
stichprobenartige Einschau in die Liegenschaftsverwaltung der Stadtgemeinde Innsbruck vom 12.07.2012 wurde gegen den Nutzer der Liegenschaft am 29.11.2012 beim Bezirksgericht Innsbruck eine Mietzinsund Räumungsklage eingebracht und schließlich vom Gerichtsvollzieher eine zwangsweise Räumung am 03.06.2014 durchgeführt.
In weiterer Folge wurde der Bestandnehmerin der Teilfläche I auch ein
Teil der Teilfläche II des Grundstückes Nr. 242 und zwar im Ausmaß
von 470 m² zur landwirtschaftlichen Nutzung als Pferdeweide überlassen. Diese Grundüberlassung erfolgte gegen jederzeitig möglichen
Widerruf, längstens jedoch bis zum 31.12.2015. Für gegenständliche
bittleihweise Gestattung ist ein einmaliger Anerkennungszins in Höhe
von netto € 1,00 sowie ein Verwaltungskostenbeitrag von netto € 35,00
vereinbart worden.

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Zl. KA-02044/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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