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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 10-Protokoll_16_10_2014_gsw.pdf

- S.33

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28.

MagIbk/6629/PW-PWV-1
Änderung der Innsbrucker
Parkabgabeverordnung

Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer referiert den
Antrag des Stadtsenates vom 07.10.2014:
Die Erlassung vorliegender Verordnung, mit
der die Verordnung des Gemeinderates der
Landeshauptstadt Innsbruck über die Erhebung einer Abgabe für das Parken von
mehrspurigen Kraftfahrzeugen (Innsbrucker
Parkabgabeverordnung 2014 {IPAbgVO 2014}), Gemeinderatsbeschluss vom
21.11.2013, geändert wird, wird beschlossen.
GRin MMag.a Traweger-Ravanelli: Grundsätzlich begrüßen wir diese Regelung und
werden dem Antrag zustimmen. Allerdings
fehlt uns hier noch ein wichtiger Teil, daher
bringen wir zwei Ergänzungsanträge ein:
1. Ergänzungsantrag von
GRin MMag.a Traweger-Ravanelli:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Die neugefasste Regelung der Innsbrucker
Parkabgabeverordnung, wonach Betriebe in
Parkstraßen eine Ausnahmebewilligung erhalten, welche ihr Fahrzeug für die Ausübung der Tätigkeit regelmäßig benötigen,
wird auf Kurzparkzonen (90 sowie 180 Minuten) ausgeweitet.
MMag.a Traweger-Ravanelli, eigenhändig
Dabei geht es darum, dass die Betriebe, die
in einem Gebiet mit Kurzparkzone liegen,
dieselben Voraussetzungen vorfinden wie
diejenigen, die in einer Parkstraße angesiedelt sind.
Ich möchte noch einen zweiten Ergänzungsantrag einbringen:
2. Ergänzungsantrag von
GRin MMag.a Traweger-Ravanelli:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Die neugefasste Regelung der Innsbrucker
Parkabgabeverordnung wird dahingehend
ergänzt, dass UnternehmerInnen bei der
Antragsstellung einer Parkservicekarte die
Möglichkeit eingeräumt wird, diese mit bis
zu drei Kfz-Kennzeichen zu verwenden.
Diese drei Kennzeichen werden auf der
Parkservicekarte aufgedruckt.
MMag.a Traweger-Ravanelli, eigenhändig
GR-Sitzung 16.10.2014

Ein ähnlicher Antrag ist schon einmal eingebracht worden. Er wurde dem Ausschuss
für Arbeit, Wirtschaft und Tourismus zugewiesen.
Es hat dann geheißen (leider ist Bgm.Stellv.in Mag.a Pitscheider gerade nicht anwesend), dass diese Regelung in das neue
Konzept der Parkraumbewirtschaftung einfließen wird. Die Ausschussmitglieder werden sich noch daran erinnern.
Leider ist das nicht passiert, daher stellen
wir heute noch einmal diesen Ergänzungsantrag.
Bgm.-Stellv. Kaufmann: Nachdem die Zeit
zu kurz war, diese beiden Anträge durchzudenken, schlage ich eine Sitzungsunterbrechung vor.
Bgm.-Stellv. Kaufmann unterbricht um
18:35 Uhr die Sitzung und setzt die Beratungen nach Feststellung der Beschlussfähigkeit um 18:45 Uhr wieder fort.
StR Mag. Fritz: Ich glaube, dass der 1. Ergänzungsantrag, bei dem es um die Gleichstellung der Betriebe in einer Kurzparkzone
mit denen in einer Parkstraße geht, rechtlich
nicht zulässig ist. Die Regelungen für Kurzparkzonen beruhen nämlich auf der Straßenverkehrsordnung (StVO) - einem Bundesgesetz. Das sieht für die Gewährung
von Ausnahmebewilligungen verschärfte
Voraussetzungen vor. Die Parkstraßen hingegen werden in einem Tiroler Landesgesetz geregelt.
Die jetzt geltenden Regelungen wurden also
nicht seitens der Stadtregierung willkürlich
getroffen.
Die Unterscheidungen sind ausschließlich
darauf zurückzuführen, dass die Voraussetzungen in der Straßenverkehrsordnung
(StVO) strenger sind als im Landesgesetz.
Daher können wir diesen Ergänzungsantrag
rechtlich nicht beschließen - nicht einmal,
wenn wir wollten.
Bgm.-Stellv. Kaufmann: Ich bitte Magistratsdirektor Dr. Holas, sich den Ergänzungsantrag anzusehen.
GR Mag. Krackl: Vielen Dank für die Ausführungen, StR Mag. Fritz. Ich habe den Ergänzungsantrag durchgelesen. Man muss