Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 10-Protokoll_16_10_2014_gsw.pdf
- S.115
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schussbedarf insgesamt € 5.688,8 Tsd. und die Steigerung im Vergleich zum Vorjahr € 219,9 Tsd. betragen.
8.2 Rechnung
Ausgaben
Das Ergebnis der Jahresrechnung 2013, 2012 und 2011 zeigte nachfolgendes Bild. Dazu hält die Kontrollabteilung fest, dass die Zahlen
der Jahresrechnung 2013 vorläufige Daten zum Auswertungsstichtag
20.04.2014 darstellen:
JAHRESRECHNUNG – OH
der Stadtgemeinde Innsbruck
AUSGABEN (auf Tsd. Euro gerundet)
TA
2013
2012
2011
Jugendamt
1.798,5
1.742,9
1.696,6
Sonstige Einrichtungen
und Maßnahmen
3.748,6
3.545,9
3.812,3
SUMME Ausgaben
5.547,1
5.288,8
5.508,9
Anordnungsberechtigung
Im Hinblick auf die Anordnungsberechtigung lag vom Gesamtausgabenvolumen 2013 eine Summe von rd. € 3.193,8 Tsd., das sind 57,6 %
der finanziellen Mittel, im Verantwortungsbereich des Amtes für Kinderund Jugendhilfe. Dieser Betrag resultierte aus der Beitragspflicht der
Stadt Innsbruck von rd. € 3.107,4 Tsd. und den Sachaufwendungen
des TA 439000 – Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen von rd.
€ 41,2 Tsd. sowie des TA 401010 – Jugendamt von rd. € 45,2 Tsd.
Personalausgaben
Von den Gesamtausgaben 2013 beliefen sich rund € 1.640,7 Tsd. auf
Lohn- und Gehaltszahlungen der aktiven Bediensteten und beanspruchten die Aktivbezüge somit rd. 91,2 % der Ausgaben des
TA 401010 – Jugendamt.
Einnahmen
Die Einnahmen zum Auswertungsstichtag 20.04.2014 haben insgesamt € 15.380,86 betragen und sich aus dem Rückersatz von Verfahrenskosten im Betrag von € 15.204,61 sowie aus Zinserträgen in der
Höhe von € 176,75 ergeben.
Zuschussbedarf
Für das Jahr 2013 verzeichneten die den Bereich des Amtes für Kinder- und Jugendhilfe tangierenden TA einen Zuschussbedarf von rd.
€ 5.531,7 Tsd., der gegenüber dem Voranschlag um rd. € 157,1 Tsd.
niedriger ausgefallen ist. Gegenüber dem Vorjahr erhöhte sich der tatsächliche Zuschussbedarf jedoch um rd. € 263,8 Tsd.
8.3 Beitragspflicht
Beitragspflicht
Die Beteiligung an den Kosten der Kinder- und Jugendhilfe (Erziehungshilfen) bestimmt § 15 Abs. 6 TKJHG. Demzufolge haben die
Gemeinden jährlich einen Beitrag zu den vom Land Tirol zu tragenden
Aufwendungen in der Höhe von 35 % zu leisten.
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Zl. KA-02786/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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