Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 10-Protokoll-Budget-19-11-2020.pdf
- S.70
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(zu Punkt 2.5.2)
3. Gemeindeabgaben
Der Gemeinderat beschließt gemäß § 57 Abs. 4 Innsbrucker Stadtrecht, die im Voranschlag für
das Finanzjahr 2021 vorgesehenen, in Teil C. beigeschlossenen Abgaben zu erheben.
Anpassungen der Abgabenhöhe gegenüber dem Finanzjahr 2020 werden durch Verordnung
erlassen und an der Amtstafel kundgemacht.
4. Tarife
Der Gemeinderat beschließt für das Finanzjahr 2021 die in Teil D. beigeschlossenen Tarife für die
Benützung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt und für den Bezug von regelmäßigen
Leistungen in der dort angeführten Höhe.
5. Bindungswirkung der Mittelfristigen Finanzplanung
Die Mittelverwendungsansätze der Mittelfristigen Finanzplanung unterliegen einer
verwaltungsinternen Bindungswirkung und gelten bei der Budgetierung der folgenden Finanzjahre
als nicht überschreitbare Obergrenze. Über die verwaltungsinterne Bindungswirkung entscheidet
der Bürgermeister.
6. Ermächtigung des Stadtsenates
Der Gemeinderat erteilt dem Stadtsenat die Ermächtigung, Mittelverwendungen bis zu EUR
50.000,00 zu bewilligen, die im Voranschlag nicht, nicht in dieser Höhe oder nicht für diesen Zweck
vorgesehen sind. Die Ermächtigung erfolgt durch Übertragung dieser Angelegenheit gemäß §§ 18
Abs. 2 und 28 Abs. 2 lit. j Innsbrucker Stadtrecht.
7. Risikoaverse Finanzgebarung
Der Voranschlag 2021 entspricht als strategische Jahresplanung und als Bericht über
Finanzgeschäfte sowie über das Schulden- und Liquiditätsmanagement den Bestimmungen der
§§ 10 und 11 des Gesetzes vom 6. November 2013 über die risikoaverse Finanzgebarung des
Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, sowie sonstiger öffentlicher Rechtsträger in
Tirol, LGBl. Nr. 157/2013.
8. Kassenstärker, Vermögensverwaltung
Der Bürgermeister ist ermächtigt, Kassenstärker im Sinne des § 67 Abs. 3 Innsbrucker Stadtrecht
zur Liquiditätsvorsorge aufzunehmen und Veranlagungen der Zahlungsmittelreserven gemäß §
65 Abs. 2 leg. cit. sowie auch des weiteren ertragsfähigen Vermögens der Stadt im Sinne des §
63a Abs. 2 leg. cit. vorzunehmen.
9. Gliederung
Um eine haushaltsrechtlich sachgerechte Zuordnung der Mittelverwendungsansätze zu erreichen,
werden diese nach den folgenden Kriterien gegliedert:
a. Gebundene Mittel (GA):
durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen festgelegte Mittel; deren
Zweckbestimmungen sind im Einzelnen in Teil B festgelegt
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