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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 10-Protokoll-Budget-19-11-2020.pdf

- S.99

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Abgaben 2021

9.

2020

2021

Δ

Pro Hund (Jahrestarif), EUR

105,60

108,00

2,30%

Für Wachhunde und Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes gehalten werden (§3
Abs. 2 der Hundesteuerordnung), je Hund, EUR

44,40

45,00

1,40%

Ermäßigter Steuersatz gem §3 Abs. 3 der Hundesteuerordnung, je Hund, EUR

44,40

45,00

1,40%

FREIZEITWOHNSITZABGABE
Die Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG),
LGBl. Nr. 79/2019, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 46/2020, und der Freizeitwohnsitzabgabeverordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019, wird im Finanzjahr
2021 wie folgt erhoben:

Freizeitwohnsitze bis 30 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als 30 m² bis 60 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als 60 m² bis 90 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als 90 m² bis 150 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als 150 m² bis 200 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als 200 m² bis 250 m²
Freizeitwohnsitze von mehr als 250 m²

10.

2020
EUR
240,00
480,00
700,00
1.000,00
1.400,00
1.800,00
2.200,00

2021
EUR
240,00
480,00
700,00
1.000,00
1.400,00
1.800,00
2.200,00

KOMMUNALSTEUER
Die Kommunalsteuer wird gemäß dem Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr.
819/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2020, erhoben.

11.

PARKABGABE
Die Parkabgabe wird aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetzes 2017,
BGBl. Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019, des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, LGBl. Nr. 9/2006, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 59/2020, und der
Innsbrucker Parkabgabeverordnung 2014, Gemeinderatsbeschluss vom 21.11.2013,
zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 27.02.2020, erhoben.

12.

VERWALTUNGSABGABEN
Die Verwaltungsabgaben werden aufgrund der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung erhoben.

13.

GEBRAUCHSABGABE
Die Abgabe für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes wird aufgrund des Tiroler Gebrauchsabgabegesetzes, LGBl. Nr.
78/1992, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 110/2002, und der Gebrauchsabgabeverordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019, erhoben.

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