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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 10-Protokoll-Budget-19-11-2020.pdf

- S.100

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Abgaben 2021

14.

VERGNÜGUNGSSTEUER
Die Vergnügungssteuer nach dem Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017, LGBl. Nr.
87/2017, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 76/2020, und der Vergnügungssteuerverordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019, wird im Finanzjahr 2021 wie folgt erhoben:
a) für Spielautomaten nach § 2 Abs. 2 lit. a des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes
2017 EUR 50,00 je Automat, wenn am Aufstellungsort mehr als drei Spielautomaten in
einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind, EUR 100,00 je Automat;
b) für Spielautomaten nach § 2 Abs. 2 lit. b und Glücksspielautomaten nach § 2 Abs. 3
des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017 EUR 700,00 je Automat, wenn am Aufstellungsort mehr als drei Spiel- bzw. Glücksspielautomaten in einer organisatorischen
Einheit zusammengefasst sind, EUR 1.400,00 je Automat;
c) für Wettterminals und Eingabegeräte nach § 2 Abs. 8 bzw. 9 des Tiroler Wettunternehmergesetzes, LGBl. 98/2019, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 80/2020, ab 3 Geräten in derselben Betriebsstätte, EUR 150,00 je Gerät.

15.

GRUNDSTEUER
Die Grundsteuer wird aufgrund des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019, des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1987,
LGBl. Nr. 64/1987, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 130/2013, und der Grundsteuerverordnung, Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019, erhoben.

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