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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 10-Protokoll-Budget-19-11-2020.pdf

- S.111

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Tarife 2021

Allgemeiner Teil

1.

Allgemeine Bestimmungen

1.1. Diese Tarifordnung regelt die Kostensätze für die gemäß Punkt 2. kostenpflichtigen Dienst-, Sach- oder Einsatzleistungen und die Benützung von Feuerwehreinrichtungen der Feuerwehr der Stadt Innsbruck.
1.2. Die Feuerwehr der Stadt Innsbruck im Sinne dieser Tarifordnung umfasst die zehn
Freiwilligen Feuerwehren Amras, Arzl, Hötting, Hungerburg, Igls, Mühlau, NeuArzl, Reichenau, Vill und Wilten sowie die Berufsfeuerwehr Innsbruck. Für die Betriebsfeuerwehren im Gemeindegebiet der Stadt Innsbruck gilt diese Tarifordnung
nicht.
1.3. Die Tarifgruppen A und B des besonderen Teils dieser Tarifordnung enthalten die
Kostensätze für Dienst-, Sach- oder Einsatzleistungen und die Benützung von
Feuerwehreinrichtungen der Feuerwehr der Stadt Innsbruck. Die Tarifgruppe C
enthält Dienstleistungen im Rahmen von Brandsicherheitswachdiensten der Berufsfeuerwehr.
1.4. Die Kosten für Verbrauchsmaterialien wie z. B. Ölentfernungsmittel, Silikon, Schaltafeln und dergleichen, werden soweit sie nicht von den in den Tarifgruppen A und
B festgesetzten Kostensätzen gedeckt sind, entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch zusätzlich zu den in den Tarifgruppen A und B festgesetzten Kostensätzen
laut Tarifgruppe D zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 % verrechnet.
1.5. Sofern in dieser Tarifordnung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck (AGB 2017).
2.

Entgeltpflicht

Soweit nach den einschlägigen Rechtsvorschriften oder aufgrund von zivilrechtlichen
Rechtsgeschäften ein Kostenersatz für Dienst-, Sach- und Einsatzleistungen bzw. für
die Inanspruchnahme der Feuerwehr der Stadt Innsbruck vorgesehen ist, sind die diesbezüglichen Kosten gemäß den in den Tarifgruppen A, B, C und D des besonderen Teils
dieser Tarifordnung festgesetzten Kostensätze zu verrechnen und zu ersetzen. Dies gilt
sowohl für innerhalb als auch für außerhalb des Stadtgebiets erbrachte Leistungen, soweit diese nicht nach Punkt 3. von der Entgeltpflicht ausgenommen sind.
3.

Entgeltfreiheit

3.1. Wenn die Feuerwehr zur erbrachten Dienst-, Sach- und Einsatzleistung aufgrund
öffentlich-rechtlicher Bestimmungen verpflichtet ist und nach diesen Rechtsvorschriften ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist, sind die diesbezüglichen Kosten
nicht zu verrechnen und zu ersetzen.
3.2. Dienst-, Sach- und Einsatzleistungen, die im öffentlichen Interesses erbracht werden, sind von der Entgeltpflicht nach dieser Tarifordnung ausgenommen.

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