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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 10-Protokoll-Budget-19-11-2020.pdf

- S.113

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Tarife 2021

4.8. Löst ein Feuerwehrfahrzeug ein anderes mit dem gleichen Tarifsatz ab, erfolgt
die Verrechnung so, als ob ein Fahrzeug durchgehend in Betrieb gewesen wäre.
4.9. Werden Geräte und Ausrüstungsgegenstände von einem zu verrechnenden Einsatzfahrzeug entnommen, erfolgt hierfür keine weitere Verrechnung. Dies gilt jedoch nicht für Verbrauchsmaterialien.
4.10. Der Verleih von Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr der Stadt Innsbruck ist ausschließlich im Rahmen der gültigen Dienstanweisung für den Fahrzeug-, Geräte- und Ausrüstungsverleih möglich.
5.

Zahlungsbedingungen

5.1. Die fälligen Entgelte für Dienst-, Sach- und Einsatzleistungen der Feuerwehr der
Stadt Innsbruck werden mittels Rechnungslegung oder als Barzahlung eingefordert.
5.2. Die nach dieser Tarifordnung ermittelten Entgelte unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht (Mehrwertsteuer).
6.

Reinigung und Wiederinstandsetzung

Ist für die Reinigung und Wiederinstandsetzung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen einschließlich Schutzbekleidung ein über das übliche Maß hinausgehender Zeitund Materialaufwand erforderlich, ist dieser Aufwand gesondert zu verrechnen und zu
ersetzen. Ist eine Reinigung oder Wiederinstandsetzung technisch oder wirtschaftlich
nicht möglich, ist der Wiederbeschaffungswert zu verrechnen und zu ersetzen.
7.

Sonstige Tarife

Für entgeltpflichtige Dienst-, Sach- und Einsatzleistungen, die von den Tarifgruppen A,
B, C, und D dieser Tarifordnung nicht erfasst sind, ist in sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen dieser Tarifordnung, insbesondere unter Heranziehung vergleichbarer
Positionen der einzelnen Tarifgruppen, vom Amtsvorstand der Berufsfeuerwehr Innsbruck ein angemessener Kostenersatz festzusetzen. Dieser Kostensatz ist in der Folge
vom Leistungsempfänger zu entrichten.
8.

Verkauf von Sachwerten

Für den Verkauf von Sachwerten, welche für den Feuerwehreinsatz nicht mehr geeignet
sind, jedoch einer weiteren Verwendung zugeführt werden können, ist vom Amtsvorstand der Berufsfeuerwehr Innsbruck in Abstimmung mit den zuständigen politischen
Referenten ein ortsüblicher, dem Zeit- und Abnutzungswert angemessener Verkaufspreis festzusetzen und beim Verkauf vom Käufer zu verlangen.
9.

Inkrafttreten

Diese Tarifordnung tritt laut Beschluss des Gemeinderates vom 19./20.11.2020 mit
01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tarifordnung der Feuerwehr der Stadt Innsbruck,
Ausgabe 2020, außer Kraft.
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