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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 11_Kurzprotokoll_05.10.2017.pdf

- S.47

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(zu Punkt 3.)

Anlage 2

Entwurf einer "Nächtigungsverbotsverordnung"
(Gemeinderatsbeschluss vom .... )

Gemäß § 19 Abs . 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBI. Nr.
53/1975 , zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 32/2017, wird zur Abwehr und
Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände wie folgt
verordnet:

§1
Auf den Flächen der in den Plan beilagen 1 bis 4 rot umrandeten und rot dargestellten Straßen,
Wege und Plätze ist das Nächtigen von Personen verboten.

§2

Nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt das Nächtigen von Personen, das
bereits nach dem Tiroler Campinggesetz 2001, LGBI. Nr. 37/2001, zuletzt geändert durch das
Gesetz LGBL. Nr. 32/2017, verboten ist.

§3
Wer der Bestimmung des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
§
19
Abs.
3
des
Stadtrechtes
der
Landeshauptstadt
Innsbruck,
gemäß
LGBI. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 32/2017, mit einer Geldstrafe bis
zu € 2.000,-- zu bestrafen.

§4

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für den Gemeinderat:
Die Bürgermeisterin e.h.