Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 11_Kurzprotokoll_05.10.2017.pdf
- S.94
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Generalsversammlung
Der Gesellschaftsvertrag der Investor GmbH sieht in Punkt V. Generalversammlung vor, dass zur Beschlussfassungsfähigkeit der Generalversammlung mindestens 99 % des Stammkapitals anwesend oder
rechtsgültig vertreten sein müssen, wobei auch eine schriftliche Beschlussfassung gemäß § 34 GmbH (Umlaufbeschluss) zulässig ist.
Im Falle einer Gewinnausschüttung hat die Verteilung des Bilanzgewinnes nach dem Verhältnis der eingezahlten bzw. aufgebrachten
Stammeinlagen zu erfolgen, sofern die Gesellschafter nicht einstimmig
eine andere Gewinnverteilung beschließen.
Jahresabschluss
Der Jahresabschluss per 31.12.2015 ist mittels Umlaufbeschluss der
Generalversammlung vom 25.04.2016 genehmigt worden. Für das
Wirtschaftsjahr 2016 (Abschluss per 31.12.2016) erfolgte der Umlaufbeschluss bzw. die Genehmigung des Jahresabschlusses am
21.04.2017.
Beiden Umlaufbeschlüssen war gemein, dass ein Teil des Bilanzgewinnes fortgeschrieben wurde und der zur Gewinnausschüttung beschlossene Teil abweichend von den Beteiligungsverhältnissen erfolgte. Die Beschlussfassungen hinsichtlich der Gewinnausschüttung wurden einstimmig gefasst und entsprachen somit der Vorgehensweise
gemäß Gesellschaftsvertrag. Der Vollständigkeit halber merkte die
Kontrollabteilung an, dass in diesen Beschlüssen die Muttergesellschaft (Beteiligungs GmbH) zur Gänze für die Gewinnausschüttung der
Investor GmbH vorgesehen wurde.
Das im UGB verankerte Erfordernis zur Offenlegung des Jahresabschlusses binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag hat die Gesellschaft für die Jahre 2015 und 2016 ebenfalls beachtet. Der Jahresabschluss 2015 wurde beim Firmenbuch am 25.04.2015 und jener des
Jahres 2016 am 24.04.2017 eingereicht.
4.3 Zusammenschau der beiden Gesellschaften
Verflechtungen und
Die Verflechtungen und Beteiligungsverhältnisse der oben behandelten
Beteiligungsverhältnisse Gesellschaften konnten nach Einschätzung der Kontrollabteilung zu-
sammenfassend wie folgt beschrieben werden:
Die Stadt Innsbruck und die Stiebleichinger Besitz GmbH sind Gesellschafter der Sowi Garage Beteiligungs GmbH.
Der Unternehmenszweck der Sowi Garage Beteiligungs GmbH beschränkt sich auf das Halten von Anteilen an der SOWI – Investor –
Bauträger GmbH.
An der SOWI – Investor – Bauträger GmbH sind auch die Stadt
Innsbruck und die Stiebleichinger Besitz GmbH direkt beteiligt. Der
anteilsmäßig größte Gesellschafter ist die Beteiligungs GmbH.
Das Beteiligungskonstrukt ermöglicht die Gruppenbesteuerung, womit die Körperschaftsteuerbelastung optimiert wird. Darüber hinaus
wurde durch das Beteiligungskonstrukt zum Zeitpunkt des Erwerbes
eine Befreiung von der Grunderwerbssteuer erreicht.
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Zl. KA-04396/2017
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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