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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 11_Kurzprotokoll_05.10.2017.pdf

- S.99

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Wirkung der Kaufpreissicherungsklausel
(cash and dept free)

Aus Gründen der allgemeinen Verständlichkeit verdeutlichte die Kontrollabteilung die Wirkung der Kaufpreissicherungsklausel (cash and
dept free) anhand der folgenden Übersicht:

Diese Vertragsklausel bewirkte eine Sicherstellung des Kaufpreises bei
einem Betrag von € 20.800.000,00. Ohne die Ausgleichszahlung der
Käufer an die Verkäufer hätte sich unter Einbezug der zum Übergangsstichtag per 01.12.2014 vorhandenen bilanziellen Ausstattung
(Vermögen und Schulden der Gesellschaft) bei wirtschaftlicher Betrachtung ein geringerer Kaufpreis (in obiger Tabelle mit „Zwischensumme“ bezeichnet) ergeben. Erst die Ausgleichszahlung von
€ 258.514,25 stellte für die Verkäufer sicher, dass die positive Entwicklung des Jahres 2014 (Jänner bis November 2014) im Kaufpreis mitberücksichtigt wurde und der Kaufpreis bei den vereinbarten
€ 20.800.000,00 lag.
Insgesamt betrachtet veränderte sich durch die von den Käufern
zu
leistende
Ausgleichszahlung
der
vereinbarte
Kaufpreis
(€ 20.800.000,00) nicht. Dieser wurde bei dieser Summe fixiert und die
Ausgleichszahlung berücksichtigte somit die vermögens- und schuldenseitige Entwicklung bis zum Übergangsstichtag 01.12.2014.
6 Finanzierung des Kaufpreises
6.1 Allgemeines
Finanzierung
größtenteils durch
Kreditaufnahmen
in den beiden GmbHs

Wie den zum Garagenankauf gefassten Beschlüssen der Gremien der
Stadt zu entnehmen war, wurde offenbar ursprünglich von der MA IV
davon ausgegangen, die Finanzierung des Ankaufs über den städtischen Haushalt (mit Bedeckungsvorschlag der Beanspruchung eines
Kommunaldarlehens, des bestehenden Guthabens des Gestellungsbetriebes oder einer Kombination aus mehreren Finanzierungsmaßnahmen) abzuwickeln.
Schlussendlich erfolgte die Finanzierung – wie auch vom eingebundenen Steuerberater bereits ursprünglich aus ertragsteueroptimierenden
Gründen vorgeschlagen – größtenteils durch Kreditaufnahmen in den
beiden GmbHs (mit Haftung der Stadtgemeinde Innsbruck für die von
den beiden GmbHs beanspruchten Kredite). Dies war für die Kontrollabteilung aufgrund körperschaftsteuerrechtlicher Überlegungen
insofern absolut nachvollziehbar, als dadurch die Finanzierungskosten
(Kreditzinsen) in den GmbHs als Betriebsausgaben ertragsteuerlich
verwertet werden können.

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Zl. KA-04396/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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