Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf
- S.93
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Straße, Karwendelbögen und Innrain (als
Änderung der Bebauungspläne Nr. WI-B7
und Nr. WI-B7/1), gemäß § 56 Abs. 1
TROG 2016, 2. Entwurf, wird beschlossen.
Die Auflagefrist wird gemäß § 66 Abs. 3
TROG 2016 auf zwei Wochen herabgesetzt.
31.
MagIbk/18315/SP-FW-GH/1
Flächenwidmungsplan Nr. MÜF18, Mühlau, Bereich Hans-MaierStraße 3 (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. MÜF10), gemäß § 36 Abs. 2
TROG 2016
GR Mag. Krackl: Während der gesetzlichen
Frist sind drei Stellungnahmen eingegangen. Die Stellungnahmen liegen dem Akt im
Original bei.
In den Stellungnahmen wird im Wesentlichen befürchtet, dass durch den Bau eines
Wohngebäudes direkt angrenzend an das
Gewerbegebiet ein Verdrängen von Gewerbenutzung durch Wohnen verursacht wird.
Diesen Befürchtungen kann durch schlüssige und vertraglich gesicherte projektseitige
Immissionsschutzmaßnahmen entgegengetreten werden.
Die Stellungnahmen wurden im Bericht der
Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, der dem Akt beiliegt,
ausführlich behandelt und im Ausschuss für
Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte
eingehend beraten. Dabei wurde festgestellt, dass die Stellungnahmen keine neuen
Aspekte hervorgebracht haben, die zu
Planänderungen führen würden.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig (bei Stimmenthaltung
von GR Mag. Krackl und GR Abenthum,
2 Stimmen),
den Flächenwidmungsplan Nr. MÜ-F18,
Mühlau, Bereich Hans-Maier-Straße 3 (als
Änderung des Flächenwidmungsplanes
Nr. MÜ-F10), gemäß § 36 Abs. 2
TROG 2016, zu beschließen.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer
Kraft.
GR-Sitzung 05.10.2017
Ich möchte hierzu gerne ein paar Punkte
ausführen. Es handelt sich dabei um das
Projekt hinter dem Lebensmittelmarkt Hofer
an der Haller Straße. Dieser Akt beschäftigt
uns schon länger und ist durchaus problematisch. Wir haben heute einen Abgleich
mit dem Entwurf des Protokolls des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau
und Projekte vom 21.09.2017 gemacht. Darin ist festgehalten, dass dieser Beschluss
erst dem Gemeinderat vorgelegt wird, sobald die vertraglichen Bedingungen geklärt
sind und schriftlich vorliegen.
Der Bebauungsplan ist heute noch kein
Thema, aber ich habe mich mit StR
Mag. Fritz und der Frau Bürgermeisterin
besprochen. Ich würde auch die Kolleginnen bzw. Kollegen des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte
bitten, mich zu korrigieren bzw. die Sache
richtig zu stellen. Wir waren der Meinung,
dass der Flächenwidmungsplan jetzt durchaus aufgelegt werden kann, um auch das
Signal an die Banken der neuen Investoren
zu senden. Vor allem die sehr dringlichen
Lärmschutzmaßnahmen sollten bald umgesetzt werden.
Dem Bebauungsplan können wir erst zustimmen, wenn die vertraglichen Bedingungen vorhanden sind.
Ich habe dann noch den Hinweis bekommen, dass im ursprünglichen Akt sowohl
beim Flächenwidmungs- wie auch beim Bebauungsplan die Beschlussvorlage so war,
dass erst ab Vorliegen der vertraglichen
Vereinbarungen diese dem Gemeinderat
zur Beschlussfassung zugeführt werden.
Wir vertun uns nichts, da dies bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan
noch korrigierbar wäre. Ich bitte gerne um
Ergänzungen aus der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau
und Projekte und Euren Erinnerungen. Für
mich ist das nicht zu 100 % nachvollziehbar.
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Kann ich es
soweit zusammenfassen, dass die Vorlage
des Bebauungsplanes zu diesem Projekt
erst nach Vorliegen der vertraglichen Vereinbarungen erfolgt? Das halten wir so fest.
GR Mag. Krackl: Ich möchte noch für unsere Fraktion Stimmenthaltung anmelden.
GR Appler: Ich wollte Aufklärung in die Sache bringen, denn es erfolgte im Ausschuss