Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf
- S.103
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 653 -
Frage 2.: Welche Ausstattung und Ausrüstung ist demnach gesetzlich vorgesehen
und zulässig?
Antwort: Die Ausstattung mit Pfefferspray
und Handfesseln ist gesetzlich zulässig.
Maßgeblich ist, dass deren Verwendung
ausschließlich im Rahmen der geltenden
Rechtsvorschriften (§ 80 Abs. 2 StPO,
§ 3 StGB) erfolgt.
Frage 3.: Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert das Tragen von Pfefferspraypistolen und Handfesseln durch die Wache
der MÜG?
Antwort: Entfällt, siehe dazu Antwort zu
Frage 1.
Frage 4.: Auf welcher gesetzlichen Grundlage basieren das offene und sichtbare Tragen von Pfefferspraypistolen, die wie echte
Schusswaffen aussehen, sowie das offene
und sichtbare Tragen von Handfesseln?
Antwort: Entfällt, siehe dazu Antwort zu
Frage 1.
Frage 5.: Falls es dazu keine ausdrückliche
gesetzliche Grundlage geben sollte, warum
wird das Tragen von Pfefferspraypistolen
und Handfesseln von vorgesetzter Stelle
nicht sofort untersagt? Gegebenenfalls, warum wird eine gesetzliche Grundlage als
entbehrlich erachtet?
Antwort: Entfällt, siehe dazu Antwort zu
Frage 2.
Frage 6.: Für welche Einsätze im Zusammenhang mit den der MÜG gesetzlich zugeschriebenen Aufgaben sind Pfefferspraypistolen und Handfesseln vorgesehen?
Antwort: Für die der MÜG gesetzlich zugeschriebenen Aufgaben ist Pfefferspray im
Vollzug der §§ 6 Abs. 6 und 7 Abs. 1 Tiroler
Landes-Polizeigesetz (T-LPolG; Abnahme,
Sicherstellung, Einfangen von Tieren) vorgesehen.
Das Aufgabengebiet der MÜG (z. B. Kontrollen Alkoholverbot Bahnhofvorplatz,
Stadtpark Rapoldi) zieht Gefährdungssituationen für die MitarbeiterInnen nach sich.
Deshalb ist ein Einsatz von Pfefferspray
dann vorgesehen, wenn die MitarbeiterInnen in eine Notwehr-/Nothilfesituation geraten, also einem gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff von
GR-Sitzung 05.10.2017
sich selbst oder anderen Personen abwehren müssen.
Der Einsatz von Handfesseln ist im Rahmen
des § 80 Abs. 2 StPO vorgesehen, also
zum Anhalten von Personen, die eine gerichtlich strafbare Handlung ausführen, unmittelbar zuvor ausgeführt haben oder gegen welche wegen der Begehung einer
strafbaren Handlung gefahndet wird. Aufgrund des Streifendienstes der MÜG rund
um die Uhr ist es nicht unwahrscheinlich,
dass Personen bei gerichtlich strafbaren
Handlungen betreten werden.
Frage 7.: Welche dienstlichen Anordnungen
zur An- und Verwendung von Pfefferspraypistolen und Handfesseln gibt es?
Antwort: Dienstvorschriften mit Beschreibung der Verwendungsweise und Sicherheitsbestimmungen.
Frage 8.: Welche Munition wird für diese
Pfefferspraypistolen verwendet?
Antwort: Es wird keine Munition im Sinne
des Waffengesetzes (§ 4) verwendet, sondern Pfefferspray und Übungsspray (eingefärbtes Wasser).
Frage 9.: Wie oft gelangten die Pfefferspraypistolen seit ihrer Einführung zur Anwendung?
Antwort: Mehrmals.
Frage 10.: Bei welcher Art von Einsätzen im
Zusammenhang mit welchen gesetzlichen
Aufgaben- und Einsatzgebieten gelangten
Pfefferspraypistolen bislang zur Anwendung?
Antwort: Bei der Abnahme, Sicherstellung
und dem Einfangen von Tieren.
Frage 11.: Aus welchen Gründen werden
Pfefferspraypistolen, die Schusswaffen zum
Verwechseln ähnlich sehen, und nicht übliche Pfefferspraydosen verwendet?
Antwort: Aufgrund der effizienten Einsatzweite von 6,5 m bis 8 m. Eine geringere Einsatzweite hat sich bei Angriffen von Hunden
als nicht wirkungsvoll herausgestellt und
wird für Notwehrsituationen (siehe oben) als
nicht ausreichend wirkungsvoll eingeschätzt.
Frage 12.: Warum werden Pfefferspraypistolen offen sichtbar getragen, obwohl dem
Gemeinderat versichert wurde, dass diese