Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf

- S.105

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- 655 -

ten Gebietes durch Verordnung für Menschen mit Behinderungen, die wegen ihrer
Behinderung darauf angewiesen sind, das
von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug
oder ein Kraftfahrzeug, das sie als MitfahrerIn benützen, in unmittelbarer Nähe ihrer
Wohnung […] abstellen zu können, Straßenstellen für die unbedingt notwendige
Zeit und Strecke zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein Halteverbot freizuhalten.

Reichenauer Straße/Hirschberggasse, Innstraße beim Hort).

Der/die AusweisinhaberIn bzw. AntragstellerIn ist laut Zentralem Melderegister nach
wie vor dort wohnhaft.

43.

Einbringung von Anfragen

43.1

GfGR/102/2017

Eine Kopie der Anfragebeantwortung gemäß Bericht der Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat vom 05.10.2017
wurde den Klubs und den nicht einem Klub
angehörenden Gemeinderatsmitgliedern am
Beginn der Sitzung des Gemeinderates zur
Verfügung gestellt.

Tiroler FlughafenbetriebsgesmbH
(TFG), Betriebszeitenüberschreitungen, Flugfrequenzen sowie
Wartungen (GRin Mag.a Schwarzl)

Frage 4.: Welche Fläche weist der gegenständliche Behindertenparkplatz auf? Ist
dieses Flächenmaß zwingend erforderlich?
Antwort: Ein Behindertenstellplatz hat gemäß ÖNORM B 1600 als Längsparker eine
Länge von 6,5 m und eine Breite von 3,5 m,
um den Betroffenen ein sicheres Ein- und
Aussteigen auch mit Rollstühlen und dergleichen zu gewährleisten, aufzuweisen.
Diese Maße weist der gegenständliche Behindertenstellplatz auf.
Frage 5.: Inwieweit kann dem Anliegen der
Eltern betreffend eine längere (kostenfreie)
Halte- bzw. Parkdauer entsprochen werden?
Antwort: Diesem Anliegen wird nicht entsprochen, da eine Überwachung der Einhaltung noch schwieriger wäre als die derzeitige Regelung, welche im Übrigen für sämtliche Kindergartenzubringer- und -abholplätze in Innsbruck gilt.

GRin Mag.a Schwarzl: Ich stelle folgende
Anfrage:
Fragenkomplex A - Betriebszeitenüberschreitungen:
Die Betriebszeiten am Innsbrucker Flughafen sind folgendermaßen bescheidmäßig
geregelt:
1.

Die tägliche Betriebszeit des Flughafens Innsbruck ist 06:30 Uhr Ortszeit
bis 20:00 Uhr Ortszeit.

2.

Für gewerbsmäßige Flüge, die von
Luftbeförderungsunternehmen gemäß
Luftfahrtgesetz mit Propeller- und Turbopropflugzeugen, welche den Gesamtlärmpegel einer Dash 8 nicht
überschreiten, durchgeführt werden,
gilt eine Betriebszeit von 06:00 Uhr
Ortszeit bis 23:00 Uhr Ortszeit, wobei
zwischen 22:00 Uhr Ortszeit und
23:00 Uhr Ortszeit nur Landungen gestattet sind.

3.

Für gewerbsmäßige Flüge, die von
Luftbeförderungsunternehmen gemäß
Luftfahrtgesetz mit Strahlflugzeugen
durchgeführt werden, deren
Landelärmpegel geringer ist als der
Landelärmpegel einer Dash 8, sind
zwischen 20:00 Uhr Ortszeit und
23:00 Uhr Ortszeit Landungen gestattet.

Frage 6.: Wird die gewünschte Signalblinkanlage im Bereich des Schutzweges angebracht werden? Falls ja, in welchem Zeithorizont?
Antwort: Nein. Der gegenständliche
Schutzweg ist mittels Verkehrszeichen (gelb
hinterlegte Hinweistafeln "Kennzeichnung
eines Schutzweges") beschildert. Ein Blinklicht wird nicht unbedingt als Schutzwegkennzeichnung wahrgenommen. Eine entsprechende Beschilderung schon. Aus diesem Grund wurden in den letzten Jahren
auch im Stadtgebiet von Innsbruck zahlreiche Blinklichtanlagen bei Fußgängerüberwegen gegen gelb hinterlegte Hinweistafeln
"Kennzeichnung eines Schutzweges" ausgetauscht (z. B.: bei den Fußgängerüberwegen Reichenauer Straße/Kravoglstraße,
GR-Sitzung 05.10.2017

4. Für Rettungs-, Ambulanz- und Katastropheneinsätze mit lärmarmen Luftfahrzeugen gemäß Internationale Zivil-