Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf
- S.121
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INNS"
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck
4.2.
BRUCK
In die angebotenen Preise sind alle Haupt- und Nebenleistungen einzurechnen, die zur
vollständigen sach- und fachgemäßen Leistungserbringung erforderlich sind, auch wenn
diese
Haupt-
und
Nebenleistungen
im
Leistungsverzeichnis
nicht
gesondert
ausgeschrieben und auszupreisen sind.
4.3.
Sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angeführt ist, sind in die angebotenen
Preise insbesondere nachstehende Positionen einzukalkulieren, sodass aus diesem Titel
keine Forderungen an die Stadt Innsbruck gestellt werden können:
4.3. 1.
Abgaben, Steuern und Gemeinkosten: Alle Abgaben und Steuern sowie die
Gemeinkosten des Unternehmens (z.B. Personalkosten, Strom, Lagerhaltung).
4.3.2.
Arbeits- und Lohnkosten, Zuschläge, Zulagen: Alle Arbeits-, Lohn- und
Lohnnebenkosten sowie alle Zuschläge, Zulagen und Sondererstattungen (z.B.
Weg-, Trennungs- und Nächtigungsgelder, Familienheimfahrten, Fahrtkosten
für die An- und Rückreise). Ebenso alle Erschwerniszuschläge (z.B. Schmutz-,
Gefahren-, Werkzeug- und Höhenzulagen) und die Kosten für allfällige
Schlechtwettertage. Alle Aufwendungen und Mehrkosten, die zur Einhaltung der
vereinbarten Termine erforderlich sind (z.B. Zuschläge für erforderliche
Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten). Überstunden werden nur
dann durch Zuschläge auf die normalen Arbeitsstunden gesondert vergütet,
wenn sie von der Stadt Innsbruck ausdrücklich angeordnet werden und deren
Notwendigkeit nicht im Verschulden des Unternehmens/der Unternehmerin
liegt.
4.3.3.
Transport,
Manipulation, Versicherung
und Muster:
Die Kosten für
Transport, Auf- und Abladearbeiten der gelieferten bzw. von der Stadt
Innsbruck
beigestelIten
Gegenstände
und
Materialien,
Werkzeuge
und
Hilfsstoffe am Erfüllungsort einschließlich der erforderlichen Hilfskräfte und
maschinelle Einrichtungen jeder Art. Weiters alle Kosten für Porto, Verpackung
und Kennzeichnung, sämtliche erforderliche Versicherungen, Proben und
Muster.
4.3.4.
Verschmutzungen, Entsorgung der Verpackungen und Abfälle: Die bei der
Ausführung entstandenen Verschmutzungen sind kostenlos und zeitnah zu
entfernen. Alle anfallenden Verpackungen, Abfälle, Restmaterialen, sonstige
Stoffe
und dergleichen
sind
laufend
zu
sammeln,
zu
entfernen
und
gesetzeskonform zu entsorgen. Auf Verlangen sind diesbezüglich Nachweise
vorzulegen (z.B. über die Trennung der Baurestmassen). Der Nachweis kann
auch durch Bekanntgabe z.B. der ARA-Lizenznummer bzw. der Nummern der
Vorlieferantlnnen erbracht werden . Kommt der andere Vertragsteil (Definition
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