Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf

- S.124

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INNS"

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck

BRUCK

6.

Bietererklärung

6.1.

Die Bieterinnen bestätigen, dass sie die gesamten Ausschreibungsunterlagen kennen,
ihre Angebote danach erstellt haben. dass sie über die zur Ausführung der Leistung
erforderlichen Befugnisse und Mittel verfügen, die ausgeschriebene Leistung zu den
angebotenen Preisen erbringen und bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an ihre Angebote
gebunden sind.

6.2.

Die

Bieterinnen

bestätigen

weiters ,

dass

(Kalkulations-)Irrtümer

sowie

Fehleinschätzungen in Zusammenhang mit der Erstellung ihrer Angebote einen Teil des
Unternehmensrisikos bilden und sie auf die Anfechtung ihrer Angebote und des
abgeschlossenen Vertrages wegen Irrtums verzichten.

7.

Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften

7.1.

Die Bieterinnen verpflichten sich. die arbeits- und sozial rechtlichen Vorschriften .
insbesondere das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz ("LSD-BG") in der
geltenden Fassung (in der Folge kurz "idgF") und alle damit in Zusammenhang stehenden
Vorschriften

bei

der

Angebotserstellung

zu

berücksichtigten

und

bei

der

Leistungserbringung einzuhalten.

111.

Vertrag

8.

Zuschlag und Leistungsvertrag

8.1 .

Das Vertragsverhältnis kommt mit der schriftlichen Verständigung des Bieters/der Bieterin
durch die Stadt Innsbruck über die Annahme seines/ihres Angebotes (Zuschlag)
zustande. Der Zuschlag erfolgt durch Auftragsschreiben, Bestellschein oder Schlussbrief
bzw. einen mit der Stadt Innsbruck abgeschlossenen Vertrag samt allfälliger Zusatz- bzw.
Nachtragsvereinbarungen.

8.2.

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Leistungsvertrag , der sich
aus

den

gesamten,

dem

Vertragsabschluss

zu

Grunde

gelegten

Unterlagen

zusammensetzt.

9.

Vertragsgrundlagen

9.1 .

Bei Widersprüchen innerhalb der Vertragsgrundlagen gilt - abgesehen von gesonderten
Vereinbarungen

-

grundsätzlich

nachstehende

gesetzliche Regelungen dieser nicht entgegenstehen:

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Reihenfolge,

sofern

zwingende