Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf
- S.136
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
INNS"
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck
VI.
Abrechnung und elektronische Rechnungslegung
31.
Abrechnung
31.1.
Die
Abrechnung
sowie
die
Mengenermittlung
hat
BRUCK
entsprechend
den jeweiligen
vertraglichen Bedingungen zu erfolgen und sämtliche Unterlagen, Nachweise und
Beilagen (z.B. Aufmaßblätter) zu enthalten, die der Stadt Innsbruck eine zumutbare
Überprüfung ermöglichen.
31.2.
Hat der andere Vertragsteil die für die Abrechnung erforderliche Dokumentation nicht
vorgenommen und ist eine nachträgliche Feststellung des genauen Ausmaßes nicht mehr
möglich, werden nur jene Leistungen vergütet, deren Erbringung unstrittig ist.
32.
Allgemeines zur Rechnung
32.1.
Die Rechnung ist in Euro zu erstellen.
32.2.
Die Stadt Innsbruck hat einen zentralen Rechnungseingang. Rechnungen können daher
wirksam nur elektronisch per E-Mail anrechnung@innsbruck.gv.atim PDF-Format
übermittelt werden.
33.
Mindestinhalt der Rechnung
33.1.
Neben den gesetzlichen Rechnungsmerkmalen hat jede (Teil-)Rechnung folgende
Angaben zu enthalten:
33.1.1. die Bestellnummer. Diese befindet sich auf dem übermittelten Bestellschein und
lautet z.B. B#2701xxxxxx oder M#2701xxxxxx; sofern keine Bestellnummer
vorhanden ist, ist eine allenfalls bekannte Geschäftszahl anzuführen;
33.1.2. eine
übersichtliche
Aufstellung
der
erbrachten
Leistungen
mit
kurzer
sowie
zuständigen
Positions bezeichnung;
33.1.3. die
Bezeichnung
der
städtischen
Dienststelle
der
Sachbearbeiterin bzw. des zuständigen Sachbearbeiters der Stadt Innsbruck;
33.1.4. den Abzug bereits erhaltener Zahlungen .
33.2.
Alle für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen (z.B. Mengenberechnungen,
Pläne, Lieferscheine, Stundennachweise, Leistungsberichte ) sind mit der Rechnung
elektronisch zu übermitteln.
Seite 23 von 35