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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf

- S.136

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INNS"

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck

VI.

Abrechnung und elektronische Rechnungslegung

31.

Abrechnung

31.1.

Die

Abrechnung

sowie

die

Mengenermittlung

hat

BRUCK

entsprechend

den jeweiligen

vertraglichen Bedingungen zu erfolgen und sämtliche Unterlagen, Nachweise und
Beilagen (z.B. Aufmaßblätter) zu enthalten, die der Stadt Innsbruck eine zumutbare
Überprüfung ermöglichen.
31.2.

Hat der andere Vertragsteil die für die Abrechnung erforderliche Dokumentation nicht
vorgenommen und ist eine nachträgliche Feststellung des genauen Ausmaßes nicht mehr
möglich, werden nur jene Leistungen vergütet, deren Erbringung unstrittig ist.

32.

Allgemeines zur Rechnung

32.1.

Die Rechnung ist in Euro zu erstellen.

32.2.

Die Stadt Innsbruck hat einen zentralen Rechnungseingang. Rechnungen können daher
wirksam nur elektronisch per E-Mail anrechnung@innsbruck.gv.atim PDF-Format
übermittelt werden.

33.

Mindestinhalt der Rechnung

33.1.

Neben den gesetzlichen Rechnungsmerkmalen hat jede (Teil-)Rechnung folgende
Angaben zu enthalten:
33.1.1. die Bestellnummer. Diese befindet sich auf dem übermittelten Bestellschein und
lautet z.B. B#2701xxxxxx oder M#2701xxxxxx; sofern keine Bestellnummer
vorhanden ist, ist eine allenfalls bekannte Geschäftszahl anzuführen;
33.1.2. eine

übersichtliche

Aufstellung

der

erbrachten

Leistungen

mit

kurzer

sowie

zuständigen

Positions bezeichnung;
33.1.3. die

Bezeichnung

der

städtischen

Dienststelle

der

Sachbearbeiterin bzw. des zuständigen Sachbearbeiters der Stadt Innsbruck;
33.1.4. den Abzug bereits erhaltener Zahlungen .
33.2.

Alle für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen (z.B. Mengenberechnungen,
Pläne, Lieferscheine, Stundennachweise, Leistungsberichte ) sind mit der Rechnung
elektronisch zu übermitteln.

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