Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf
- S.138
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck
BRUCK
anderen Vertragsteil zur Verbesserung zurückgestellt und ist von diesem in korrigierter
und ergänzter Form erneut elektronisch zu übermitteln. Bis zur neuerlichen Vorlage gilt
die Rechnung als nicht eingebracht.
38.
Verzug bei Rechnungslegung
38.1.
Unterlässt es der andere Vertragsteil, innerhalb der vorgegebenen Frist eine mangelfreie
Rechnung vorzulegen , ist die Stadt Innsbruck berechtigt, die Abrechnung mit endgültiger
Wirksamkeit selbst aufzustellen oder aufstellen zu lassen. Der angemessene Aufwand
dafür wird von der Rechnung in Abzug gebracht.
VII.
Zahlung und Sicherstellung
39.
Prüffrist
39.1.
Vor der Rechnungslegung ist der Stadt Innsbruck ein prüffähiges Rechnungskonzept (z.B.
in Form von Aufmaßfeststellungen) inklusive aller Abrechnungspläne zur Prüfung
vorzulegen. Erst nach Vorlage eines abgestimmten Rechnungskonzeptes oder nach
Aufforderung dazu ist der andere Vertragsteil berechtigt, eine Rechnung zu stellen und an
die Stadt Innsbruck zur Prüfung zu übermitteln.
39.2. Für Abschlagsrechnungen , Regierechnungen
sowie
Haftungsrücklässe
wird
eine
(Rechnungskonzept-)Prüffrist von 21 Tagen und für Schluss- und Teilschlussrechnungen
von 30 Tagen vereinbart. Aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere bei
umfangreichen Vertragsleistungen, gilt eine Prüffrist von 60 Tagen als vereinbart .
40.
Fälligkeit
40.1 .
Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der mangelfreien elektronischen Rechnung beim
zentralen Rechnungseingang der Stadt Innsbruck und beträgt 30 Tage.
40.2.
Wird eine Rechnung vor der Übernahme übermittelt, beginnt die Zahlungsfrist frühestens
mit erfolgter Übernahme und nach der (Rechnungskonzept-)Prüffrist.
40.3. Werden mangelhafte Rechnungen zurückgestellt, beginnt der Fristenlauf für die Fälligkeit
erst mit der Vorlage einer neuen mangelfreien Rechnung .
40.4. Wurde der Vertrag vorzeitig erfüllt, beginnt der Lauf der Zahlungsfrist frühestens mit dem
Tag , an dem die Leistung vertragsgemäß zu erbringen gewesen wäre bzw. an dem die
Stadt
Innsbruck
die
Leistung
in
Benutzung
nimmt
sowie
nach
Ablauf
der
(Rechnungskonzept-)Prüffrist.
40.5.
Sind zum Zeitpunkt der Fälligkeit Teile der Abrechnung strittig , kann die Stadt Innsbruck
den strittigen Teil der Forderung zurückbehalten.
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