Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf

- S.159

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3 Involvierte Rechtsträger
Rechtsform

In die Abwicklung des Innsbrucker Tanzsommers waren folgende
Rechtsträger eingebunden:




Verein Innsbrucker Tanzsommer und Innsbrucker Advent
Tanzsommer Veranstaltungs GmbH
YES Veranstaltungs- und Beteilgungs- GmbH

Im öffentlich zugänglichen Zentralen Vereinsregister sowie im (ebenfalls öffentlichen) Firmenbuch war nachzulesen, dass Herr Josef Resch
die Rechtsträger zum Zeitpunkt der Prüfeinschau entweder als Obmann oder als Geschäftsführer vertrat.
3.1 Verein „Innsbrucker Tanzsommer und Innsbrucker Advent“
Vereinszweck

Laut Statuten war der Verein nicht auf Gewinn ausgelegt. Zweck des
Vereines war die Durchführung und Organisation des Innsbrucker
Tanzsommers (Theateraufführungen und Kulturveranstaltungen) sowie
die Förderung verschiedener Ausdrucksformen des Tanzes.

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins umfassten die Generalversammlung, den Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

Generalversammlung

Der Generalversammlung waren gemäß Statuten u.a. die Aufgaben
der Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses sowie die Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer vorbehalten.
Im Rahmen der jeweiligen Tagesordnungspunkte „Genehmigung des
Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes“ wurden die Jahresabschlüsse per 31.12.2013 (in der GV-Sitzung vom 28.11.2014),
per 31.12.2014 (in der GV-Sitzung vom 06.11.2015) und per
31.12.2015 (in der GV-Sitzung vom 15.10.2016) einstimmig genehmigt.
Die Entlastung über den zum Prüfungszeitpunkt aktuellsten Jahresabschluss per 31.12.2016 lag der Kontrollabteilung zum Zeitpunkt der
Einschau noch nicht vor.

Vorstand

Die Wahl des Vorstandes (bestehend aus Obmann, Schriftführer und
Kassier) erfolgte zuletzt in der Sitzung der Generalversammlung vom
15.10.2016. Stellvertreter für diese Positionen – wie in den Statuen
vorgesehen – waren keine bestellt.
Nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 des Vereinsgesetzes 2002
(VerG) hat das Leitungsorgan des Vereins zum Ende des Rechnungsjahres innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen, wobei das Rechnungsjahr (max. 12 Monate) nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss. Die der Kontrollabteilung vorliegenden Jahresabschlüsse
(Bilanzen samt Gewinn- und Verlustrechnungen) des Vereins wurden
jeweils zum 31. Dezember erstellt.

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Zl. KA-02740/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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