Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf
- S.166
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
wendung geregelt. Die Subventionsordnung wird für jeden Subventionswerber einsehbar auf der Homepage der Stadt Innsbruck veröffentlicht.
Förderungswürdigkeit
iSd der Subventionsordnung
Im Sinne des § 2 der aktuellen Subventionsordnung sind alle Aufgaben
und Vorhaben förderungswürdig, die im Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen sind – insbesondere solche
kultureller, kirchlicher, ökologischer, sozialer, sportlicher Natur, u.v.m. –
sofern diese nicht von juristischen Personen öffentlichen Rechts
durchgeführt werden. Eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung ist, dass das Vorhaben innerhalb des Stadtgebietes verwirklicht werden muss oder zumindest einen erkennbaren Bezug
oder Nutzen für die Stadt Innsbruck und deren Bewohner beinhaltet.
Förderungen von gewinnorientierten Unternehmungen dürfen nur in
ganz besonders zu begründenden Ausnahmefällen vorgenommen
werden.
Auskunftspflicht durch
den Förderungswerber
Der Förderungswerber hat über Verlangen Auskünfte über interne Verhältnisse (bspw. Vereinsstatuten, Vereinsorgane, Eigentumsverhältnisse bei Gesellschaften, Beteiligungsrechte usw.) zu geben und hat die
Stadt Innsbruck zu ermächtigen, die für die Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen notwendigen Daten durch Rückfragen bei sonstigen Rechtsträgern erheben zu lassen.
Verpflichtender
Verwendungsnachweis
durch den Förderungswerber
Die Förderungswerber sind durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung verpflichtet, den Förderungsbetrag im Rahmen der eingesetzten
Gesamtmittel nach ökonomischen Gesichtspunkten zum widmungsgemäßen Zweck zu verwenden, über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsbetrages zu berichten bzw. zum Zweck der Überprüfung den hierzu beauftragten Organen des Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck Einsicht in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen zu gewähren sowie über Verlangen den entsprechenden
Nachweis in der von der Stadt gewünschten Form zu erbringen.
Eine Auszahlung von (weiteren) Subventionen, sofern bereits im
vorausgegangenen Jahr eine Förderung gewährt worden ist, hat nur
dann zu erfolgen, wenn für die Verwendung der Vorjahressubvention
bis längstens 31. März vom Subventionsempfänger ein geeigneter
Verwendungsnachweis vorgelegt wird und dessen Überprüfung durch
die jeweilige Fachdienststelle die Rechtmäßigkeit der Verwendung der
Förderungsmittel ergibt.
Die Verwendung von Subventionen der Stadt Innsbruck im Gesamtausmaß von mehr als € 1,0 Tsd. sind der auszahlenden Dienststelle
mittels einer Jahresabrechnung bzw. anhand detaillierter Abrechnungen für bestimmte Vorhaben unter Vorlage der Originalbelege bis
längstens 31. März des auf die Gewährung der Subvention folgenden
Kalenderjahres verpflichtend nachzuweisen. Zusätzlich zu den Abrechnungsunterlagen ist in einem Tätigkeitsbericht (Jahresbericht, Erfolgsbericht) die Erreichung der in den Förderungsunterlagen angeführten
Ziele zu dokumentieren.
…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-02740/2017
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
12