Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 11-Dezember-Teil2-Budget.pdf
- S.178
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- 1878 -
Das ist wichtig, denn Gebäude innerhalb der Schutzzone haben Anspruch auf entsprechende Unterstützung, wenn der Eigentümer, der
ja zur Erhaltung verpflichtet ist, Maßnahmen unternimmt. Das gilt nun
auch für charakteristische Gebäude außerhalb der Schutzzonen. Man will
mit dieser Regelung Bauten, die das Stadt- oder Ortsbild in besonderer
Weise prägen, schützen; auch wenn sie nicht unter Denkmalschutz oder
nicht innerhalb der ausgewiesenen Schutzzonen stehen.
Einen kleinen Haken sehe ich in der Bestimmung, dass ein
charakteristisches Gebäude schon im Vorhinein festgelegt werden muss,
also nicht auf Grund eines konkreten Anlassfalles. Das hat einerseits den
Vorteil, dass die jeweilige Gemeinde - es geht nicht nur um die Stadt Innsbruck, sondern auch um andere Tiroler Gemeinden, da es sich um ein Tiroler Landesgesetz handelt - dazu aufgefordert ist, sich mehr und intensiver
über das historische und architektonische Kulturgut zu informieren und
festzulegen.
Andererseits aber verhindert die Festlegung im Anlassfall eine
Reaktion. Ich darf an das außerhalb der Schutzzone stehende ehemalige
Gebäude der Post in der Andreas-Hofer-Straße erinnern, wo es keine Handhabe gegen den Abriss gab, auch wenn hier ausnahmsweise alle bezüglich
der Scheußlichkeit des Neubaues einer Meinung waren. Auch das neue Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 (SOG) bietet hier wenige Möglichkeiten des Eingreifens, da man charakteristische Gebäude im Vorhinein
festlegen muss. Vergisst man ein Gebäude, ist nichts mehr zu machen.
Die zwei anderen Dinge, die neu sind, sind die Umgebungszonen und Sichtzonen, die ich aber in diesem Fall auslassen werde. Vielleicht
noch eine sehr wesentliche Neuerung: Den Sachverständigenbeirat, der
Gutachten abgeben muss, damit eine Bewilligung zustande kommt, gibt es
weiterhin in einer anderen Zusammensetzung. Zusätzlich besteht fakultativ
die Möglichkeit der Einrichtung eines Gestaltungsbeirates. Dies ist insofern
wesentlich, da für Großbauvorhaben außerhalb und innerhalb der Stadt dieser Gestaltungsbeirat hinzugezogen wird, um den Gemeinden die Möglichkeit zu geben, besondere Akzente im Hinblick auf die qualitätsvolle Gestaltung des Stadt- und Ortsbildes und die Umsetzung städtebaulicher Konzepte zu setzen.
GR-(Budget-)Sitzung 4.12.2003