Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 02-Kurzprotokoll_15_02_2017.pdf
- S.11
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Anlage 2
Entwurf mit Änderungsvorschlag zu § 5 Abs. 8, Stand 18.01 .2017
(zu Punkt 2.)
RICHTLINIEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON FÖRDERUNGSMITIELN
DURCH DIE STADTGEMEINDE INNSBRUCK
(SUBVENTIONSORDNUNG)
(Gemeinderatsbeschluss vom 24.2.2005, 23.2.2006, 15.7.2010 und
22.01.2015)
§1
Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für die Gewährung von Förderungsmitteln durch
die Stadt Innsbruck. Über diese haben die nach den jeweils geltenden
rechtlichen Bestimmungen zuständigen Organe zu entscheiden.
(1) Subvention im Sinne dieser Richtlinien ist jede vermögenswerte
Zuwendung, die die Stadt als Trägerin von Privatrechten physischen,
juristischen Personen oder Personengemeinschaften zur Erfüllung eines
bestimmten
Zweckes
aus
ihren
Mitteln
gewährt
und
die
Subventionsempfängerinnen zu einem subventionsgerechten Verhalten
verpflichtet, ohne dass ein direkter Austausch von Leistung und Gegenleistung
im Sinne eines Dienstleistungsvertrages zu Stande kommt. Die Zuwendung
kann in jeder vermögenswerten Form , beispielsweise einer Geldleistung , einer
Ausfallshaftung, einer Sachleistung (z.B. unentgeltliche Beistellung von
Material, Maschinen, Geräten , Liegenschaften oder Veranstaltungsräumen),
der Erbringung einer Dienstleistung oder der Beistellung von Personal
erfolgen .
(2) Grundsätzlich werden Subventionen nur für das jeweilige Haushaltsjahr
gewährt. Subventionen über einen längeren, höchstens jedoch dreijährigen
Zeitraum, können nur Subventionswerberinnen zugesichert werden, die
nachweislich im Voraus längerfristig bindende Verpflichtungen eingehen
müssen (z.B. längerfristige Dienstverträge und Mietverträge). Weitere
Voraussetzung für eine derartige Subventionszusage ist die Vorlage eines
Finanzplanes samt ausreichenden
Begründungen
seitens der/des
Subventionswerberln/-werbers.
(3) Vom Geltungsbereich dieser Richtlinien ausgenommen sind
1.
Förderungsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften ;
2.
Förderungsmaßnahmen aufgrund vertraglicher Verpflichtungen, welche
vor Geltungsbeginn dieser Richtlinien eingegangen wurden;
3.
Zuwendungen aus humanitären Gründen , z.B. an Opfer von
Kriegshandlungen ,
politischer
Verfolgung
oder
von
Elementarereignissen ;
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