Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 02-Kurzprotokoll_15_02_2017.pdf

- S.13

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Anlage 2
Entwurf mit Änderungsvorschlag zu § 5 Abs. 8, Stand 18.01.2017

§3
Ausschluss der Förderung
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
(1) der Förderungszweck offensichtlich nicht erreicht werden kann bzw. die
Durchführung des zu fördernden Vorhabens die finanzielle Leistungsfähigkeit
der/des Förderungswerberln/-werbers übersteigt,
(2) über das Vermögen einer Förderungswerberln bereits einmal ein Konkursverfahren eröffnet worden ist bzw. schon einmal der Antrag auf
Konkurseröffnung gestellt, aber mangels eines zur Bedeckung der Kosten des
Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen
worden ist. Bei juristischen Personen gilt dieser Ausschließungsgrund
sinngemäß für deren Organe.
Die Förderung ist nicht auszuschließen, wenn aufgrund der nunmehrigen
wirtschaftlichen Lage des Förderungswerbers erwartet werden kann, dass er
seinen Zahlungspflichten nachkommen wird.
(3) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Förderungsmittel zur
Erfüllung eines Ausgleiches verwendet werden sollen. Ausnahmen hievon
sind bei im öffentlichen Interesse bestehenden und betriebenen Einrichtungen
nur im Einzelfall aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zulässig,
wobei der Gemeinderat im Einzelfall die notwendigen Modalitäten einer
Förderungsgewährung festlegen wird .
(4) die formalen Voraussetzungen gem. §5 nicht erfüllt werden;
(5) die/der Förderungswerberln persönliche Umstände aufweist, die sie gemäß

§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 vom Antritt eines
Gewerbes ausschließen; bei juristischen Personen gilt dies sinngemäß für
deren leitende Funktionäre.

§4
Arten der Förderung

Die Förderung ist in jeder vermögenswerten Form möglich. Grundsätzlich ist
sowohl bei der Wahl der Förderungsart als auch bei der Festsetzung der
Subvention davon auszugehen, dass das Förderungsziel unter Beachtung der
Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erreicht
wird .

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