Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 02-Kurzprotokoll_15_02_2017.pdf
- S.16
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Entwurf mit Änderungsvorschlag zu § 5 Abs .8, Stand 18.01 .2017
jeweils geltenden Sekundärmarktrendite (Bund) ab dem Tage der
Auszahlung der Subvention binnen einer vom Magistrat der Stadt
Innsbruck festgesetzten Frist zurückzuzahlen und die Feststellung der
Rückzahlungsfrist anzuerkennen.
(2) Die Auszahlung von Subventionen hat erst dann zu erfolgen, wenn der
von
der/dem
subventionsauszahlenden
Dienststelle
ein
Subventionsempfängerln
vollständig
ausgefülltes
und
unterfertigtes
Subventionsansuchen vorliegt, in dem sich die/der Subventionswerberln
verpflichtet, diese Subventionsordnung anzuerkennen und einzuhalten.
(3) Sofern bereits im vorausgegangenen Jahr eine Subvention gewährt
worden ist, hat eine Auszahlung nur mehr dann zu erfolgen, wenn für die
Verwendung der Vorjahressubvention bis längstens 31 .3. von der/dem
Subventionsempfängerln ein Verwendungsnachweis vorgelegt wird und
dessen Überprüfung durch den Stadtmagistrat die Rechtmäßigkeit der
Verwendung der Förderungsmittel ergibt.
(4) Die Auszahlung von Förderungsmitteln für Bauprojekte findet nur nach
Maßgabe des Baufortschritts statt und setzt jeweils entsprechende Anträge
der/des Förderungsempfängerln/-empfängers voraus.
(5) Eine Auszahlung hat dann zu unterbleiben, wenn sich aufgrund der
vorgelegten
Bücher
oder
Aufzeichnungen
ein
durch
die
Subventionsauszahlung
(mit)bedingter
Kapitalzuwachs
bei
der/dem
Förderungsempfängerln ergibt bzw. durch die Auszahlung bedingt sich mehr
als einmalige Überschüsse in der Gestion der/des Förderungswerberln/werbers ergeben oder erwarten lassen .
(6) Falls im Voranschlag der Landeshauptstadt Innsbruck zugunsten
einer/eines bestimmten Förderungsempfängerln/-empfängers eine Subvention
mit Zweckwidmung vorgesehen und nach den Bestimmungen der
Haushaltssatzung keine gesonderte Verfügung der Ausgabe mehr erforderlich
ist, hat die/der Förderungswerberln vor Ablauf des jeweiligen
Rechnungsjahres um Auszahlung schriftlich anzusuchen, widrigenfalls die
Förderung verfällt.
§8
Verwendung der Förderungsmittel
(1) Die/Der Subventionsempfängerln ist verpflichtet, die erhaltene Subvention
widmungsgemäß zu verwenden.
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