Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 11-Kurzprotokoll_03_12_2015.pdf
- S.70
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Frage erforderlich, ob weiterhin alle bisherigen NMS-Schulstandorte
aufrechterhalten werden sollten. Alleine aufgrund der dargestellten
Schülerzahlenentwicklung bzw. Auslastung der einzelnen Schulstandorte ist nach Ansicht der Kontrollabteilung Optimierungspotential (alternative Verwendung von möglicherweise nicht mehr weiterzuführenden
Schulstandorten) vorhanden.
Die Abteilungsleitung der MA V legte in ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme ihre grundsätzliche Sichtweise zu den Themenbereichen
Schülerzahlenentwicklung und Auslastung der Schulgebäude dar. Zu
der von der Kontrollabteilung ausgesprochenen Empfehlung wurde
darüber informiert, dass unter dem Titel „Schulstandortentwicklung
Innsbruck“ seit dem Jahr 2014 amtsinterne Überlegungen angestellt
würden. Das Ziel dabei wäre, die Schulstandorte von Neuen Mittelschulen in Bezug auf Effizienz und der Ausschöpfung von möglichen
Synergieeffekten stadtteilbezogen einer Betrachtung zu unterziehen.
Diese Überlegungen würden gemeinsam mit dem Landesschulrat für
Tirol aber auch mit der Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG als
Eigentümerin der Schulgebäude angestellt. Neben einer wirtschaftlichen Betrachtung dieser Schulstandorte werde aber auch der gesetzliche Auftrag nach dem Schulorganisationsgesetz einer wohnortnahen,
flächendeckenden Versorgung der Innsbrucker Schulkinder berücksichtigt.
4.2 Schulsprengel
Festsetzung
von Schulsprengeln –
Zuständigkeiten
Nach den Regelungen des Tiroler Schulorganisationsgesetzes waren/sind für Volksschulen, Hauptschulen bzw. Neue Mittelschulen,
Sonderschulen und Polytechnische Schulen Schulsprengel festzusetzen.
Nach der zum Prüfungszeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung des
TSchOG i.d.F. LGBl. Nr. 72/2014 war nach Durchführung der bundesund landesgesetzlichen Änderungen im Zusammenhang mit dem Entfall der Bezirksebene in der vormals dreigliedrigen Schulbehördenstruktur seit 01.01.2015 die Landesregierung für die Festsetzung der
Schulsprengel zuständig.
Vor dem 01.01.2015 waren die Schulsprengel gemäß § 27 Abs. 1
TSchOG in der damals geltenden Fassung grundsätzlich von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen. Für den Fall, dass
sich der Schulsprengel allerdings auf das Gebiet mehrerer politischer
Bezirke bezogen hat, oblag die Festsetzung der Schulsprengel gemäß
§ 27 Abs. 2 leg. cit. (in der seinerzeitigen Fassung) der Landesregierung.
Keine verordneten
Sprengel im Bereich der
Innsbrucker Hauptschulen bzw. Neuen
Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schule zum Prüfungszeitpunkt –
Empfehlung
Im Bereich der Innsbrucker Sonderschulen, Hauptschulen und der Polytechnischen Schule wurde die Kontrollabteilung im Zuge ihrer Nachforschungen im Zusammenhang mit der Festlegung der diesbezüglichen Schulsprengel darauf aufmerksam, dass die Landesregierung im
Jahr 2012 entsprechende Änderungen (bzw. Aufhebungen) zu den
damals bestehenden Sprengelverordnungen kundgemacht hat.
Mittels zweier Verordnungen vom 14.08.2012 (LGBl. Nr. 102/2012 und
103/2012) wurden die Verordnungen betreffend die Schulsprengel für
Allgemeine Sonderschulen (LGBl. Nr. 6/1990) und Hauptschulen
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Zl. KA-07476/2015
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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