Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 11-Kurzprotokoll_03_12_2015.pdf
- S.76
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Evaluierung der
weiteren Notwendigkeit
dieser städtischen
Zuzahlung –
Empfehlung
Unabhängig von der historischen Entwicklung wurde von der Kontrollabteilung darauf hingewiesen, dass die ILZ des Betreuungsteiles in
der schulischen Nachmittagsbetreuung nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Innsbruck als Schulerhalter fällt. Aus diesem Grund
empfahl die Kontrollabteilung, die Notwendigkeit dieser Zuzahlungen
der Stadt Innsbruck zu ILZ-Stunden in der NMS Hötting-West zu prüfen
und gegebenenfalls einzustellen.
Im Anhörungsverfahren wurde angekündigt, dass die Zuzahlungen der
Stadt für ILZ-Stunden an der NMS Hötting-West ab dem Schuljahr
2015/2016 eingestellt werden.
6 Betriebsbeiträge gemäß Tiroler Schulorganisationsgesetz
6.1 Rechtliche Grundlagen
Kosten der
Schulerhaltung gemäß
TSchOG
Das Tiroler Schulorganisationsgesetz i.d.g.F. regelt im VI. Hauptstück
(Gemeinsame Bestimmungen) im 2. Abschnitt die Kosten der Schulerhaltung.
Nach den Regelungen des § 78 leg. cit. hat die Schulerhaltungskosten
grundsätzlich der gesetzliche Schulerhalter zu tragen. Dieser hat jedoch gegenüber so genannten „beitragspflichtigen Gebietskörperschaften“ Anspruch auf Beiträge zu den Schulerhaltungskosten (Schulerhaltungsbeiträge). Unter Schulerhaltungsbeiträgen werden die Beiträge
zum Investitionsaufwand (Investitionsbeiträge) und die Beiträge zum
Betriebsaufwand (Betriebsbeiträge) verstanden.
Betriebsbeiträge –
Möglichkeit des
Abschlusses
schriftlicher Verträge
Das Tiroler Schulorganisationsgesetz sieht bezüglich der Betriebsbeiträge in § 79 Abs. 1 vor, dass der gesetzliche Schulerhalter und die
beitragspflichtigen Gebietskörperschaften über die Tragung des Betriebsaufwandes schriftliche Verträge abschließen können. Für den
Fall, dass derartige schriftliche Verträge nicht abgeschlossen werden,
normiert § 79 Abs. 2 bis Abs. 7 TSchOG die gesetzlich definierten Berechnungsmodalitäten hinsichtlich der zur Verrechnung gelangenden
Betriebsbeiträge.
Betriebsbeiträge –
Vorschreibung
Den Bestimmungen des § 81 Abs. 1 TSchOG folgend, hat der gesetzliche Schulerhalter den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften die
Betriebsbeiträge für das abgelaufene Jahr mit Bescheid bis zum 31.
Juli eines jeden Jahres vorzuschreiben. An die Vorschreibung von Betriebsbeiträgen in Bescheidform ist der gesetzliche Schulerhalter klarerweise lediglich dann gebunden, wenn keine schriftlichen Verträge
nach § 79 Abs. 1 TSchOG abgeschlossen worden sind.
6.2 Vereinnahmte Betriebsbeiträge
Höhe der städtischen
Betriebsbeiträge
Der von der Stadt Innsbruck verrechnete Betriebsbeitrag pro Schüler
für den Bereich der VS / PTS / SS betrug im Jahr 2014 € 717,00 (Vorjahr: € 678,00) bzw. für Schulbesuche in städtischen NMS € 992,00
(Vorjahr: € 938,00).
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Zl. KA-07476/2015
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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