Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 02-Kurzprotokoll_15_02_2017.pdf
- S.18
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Entwurf mit Änderungsvorschlag zu § 5 Abs.8, Stand 18.01.2017
des Vorhabens dem Stadtmagistrat Innsbruck eine genaue Abrechnung über
dieses Projekt vorzulegen. Die endgültige Höhe der Subvention wird sodann
vom zuständigen Gemeindeorgan auf Grund des Prüfungsergebnisses
festgesetzt.
§ 11
Sicherstellung
Erfolgt die Förderung durch ein Darlehen, so kann die Sicherstellung in einer
vom Magistrat der Stadt Innsbruck festzulegenden Form verlangt werden. Die
Art der Sicherstellung hat sich nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und
Sparsamkeit zu richten.
§ 12
Bedingungen und Auflagen
Die Förderung eines Vorhabens bedarf jedenfalls einer schriftlichen Zusage
durch den Bürgermeister oder eines dazu ermächtigten Mitgliedes des
Stadtsenates.
Die
Antragsprüfung,
Abwicklung
und
Kontrolle
des
Verwendungsnachweises erfolgt durch den Magistrat.
Eine Bewilligung kann von allfälligen Auflagen und Bedingungen, wie zum
Beispiel Vornahme einer öffentlichen Ausschreibung und Vergabe an den
Bestbieter abhängig gemacht werden. Bei Nichterfüllung einer Bedingung oder
Nichteinhaltung einer Auflage kann die Subvention wie bei widmungswidriger
Verwendung zurückgefordert werden.
§ 13
Ausnahmebestimmung
In begründeten Ausnahmefällen kann eine von der Subventionsordnung
abweichende Gewährung einer Förderung im Einzelfall auch durch den
Stadtsenat mit qualifizierter Mehrheit (2/3 Mehrheit) beschlossen werden.
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