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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 11-Kurzprotokoll_13_11_2014_gsw.pdf

- S.22

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Diese Ausgabe – 11-Kurzprotokoll_13_11_2014_gsw.pdf
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Nach Prüfung von Schadenersatzansprüchen nahm die IIG KG aufgrund nur geringer Erfolgsaussichten von einer Klagsführung und weiteren Forderungen Abstand.
Empfehlung der
Kontrollabteilung

Nachdem sich in der Nachbetrachtung der Abschluss einer Grundsatzvereinbarung bzw. Absichtserklärung zwischen Vermieter und potenziellem Mieter als unzureichendes Instrument herausstellte, empfahl die
Kontrollabteilung, künftig in vergleichbaren Fällen (schuld)rechtlich
verbindliche Willenserklärungen bspw. in Form von Vorverträgen abzuschließen. In diesem Zuge sollten auch Knock-Out-Kriterien definiert
und Maßnahmen vereinbart werden, die im Falle eines Nicht-zustandeKommens einer endgültigen Vereinbarung die rechtliche Abwicklung –
ggf. auch Rückabwicklung – und Übernahme der aufgelaufenen und
daraus noch ursächlich entstehenden Kosten regelt.
In Rahmen ihrer Stellungnahme teilte die IIG KG hierzu mit, dass –
soweit möglich und sofern vor dem Abschluss des Hauptvertrages
sinnvoll – nunmehr immer entsprechende, (schuld)rechtlich verbindliche Vorverträge abgeschlossen würden und der Empfehlung der Kontrollabteilung bestmöglich nachgekommen werde. Im gegenständlichen
Fall sei der Abschluss eines Vorvertrages von den Betreibern der
Tanzschule nicht gewollt bzw. in der Kürze der Zeit bis zu den Gremialbeschlüssen nicht möglich gewesen.

Planungsstopp

In der Folge veranlasste die Frau Bürgermeisterin mit Schreiben an die
IIG KG vom 10.11.2010 einen Stopp sämtlicher Tätigkeiten in Bezug
auf laufende Um- und Ausbaupläne und die umgehende Ausarbeitung
eines Alternativkonzeptes in Zusammenarbeit von IIG KG und dem
Amt für Kultur der MA V bis 31.12.2010. Diese Alternative wurde in
Form des von einem privaten Unternehmen eingebrachten Museumsprojekts noch im Dezember 2010 gefunden.

Auflösung des alten und Bis zum Zeitpunkt der Prüfung konnte die Tanzschule aus den RäumAbschluss eines neuen lichkeiten des Stadtsaalgebäudes abgesiedelt werden. Der aktuelle
Mietverhältnisses
Hauptmietzins in den neu bezogenen Räumlichkeiten entsprach dem

ehemaligen Hauptmietzins pro m² in den Städtsälen. Für zuvor durchgeführte Bau- und Adaptierungsmaßnahmen brachte die IIG KG gemäß Vorlage zum GR-Beschluss vom 17.01.2013 bzw. Vorlage an den
Aufsichtsrat zusätzlich € 155.000,- in Anschlag, welche im Rahmen der
Gesamtabrechnung des Gebäudes im Jahr 2014 zur Weiterverrechnung an die Stadt Innsbruck vorgesehen wurden. Im Zeitraum der
Übersiedlung Juli und August 2013 wurde von der IIG KG des Weiteren auf die Einnahmen aus der Vermietung der ehemaligen Räume in
den Stadtsälen und der neuen Räumlichkeiten vertraglich verzichtet.
Zudem wurde die einvernehmliche Auflösung des zwischen der Mieterin und der Stadt Innsbruck bestehenden Mietverhältnisses für die im
Stadtsaalgebäude gelegenen Räumlichkeiten sowie der Abschluss des
neuen Mietvertrages u. a. an eine Subvention der Stadtgemeinde Innsbruck zugunsten der Mieterin in Höhe von € 23.000,- gebunden.
Hierbei handelte es sich einerseits um eine Sondersubventionierung in
Höhe von € 20.000,- einer im Jahr 2012 von der Tanzschule veranstalteten internationalen Tanzsportveranstaltung sowie eine Zahlung in
Höhe von € 3.000,- unter dem Titel „Vergnügungssteuer Debütantenball“.
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Zl. KA-04149/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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