Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 02-Kurzprotokoll_15_02_2017.pdf

- S.38

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Die gegenständliche Abänderung der Gewährleistungsregelungen hatte nach Ansicht der Kontrollabteilung jedenfalls zum Ergebnis geführt,
dass die Möglichkeiten, den Verkäufer für die Bodenbeschaffenheit
sowie die Verunreinigungen zumindest mit zur Verantwortung zu ziehen, massiv eingeschränkt wurden.
Die Kontrollabteilung empfahl für künftige Liegenschaftsankäufe vertraglich klare und faire Regelungen zur Gewährleistungspflicht festzulegen. Jedenfalls sollte vermieden werden, dass die Stadt Innsbruck
oder eine ihrer Beteiligungen im Rahmen künftiger Grundstückerwerbsgeschäfte das Baugrund-risiko in Form einer umfassenden Haftung für Umstände außerhalb ihrer Kenntnis und ihrer Einflussnahme
übernehmen.
Das Referat für Liegenschaftsangelegenheiten der MA I teilte im Zuge
des Anhörungsverfahrens mit, Erwerbsverträge grundsätzlich mit einem Haftungsausschluss der Stadt Innsbruck für etwaige Bodenverunreinigungen oder sonstige Mängel abzuschließen. Sofern von diesem
Grundsatz abgegangen werden sollte, werde auf Grundlage einer entsprechenden Darstellung des Sachverhaltes die Genehmigung des
Stadtsenats bzw. Gemeinderates eingeholt. Die in den jeweiligen Verträgen zu vereinbarende Gewährleistungs- bzw. Haftungsklausel werde
letztlich auch vom Ergebnis allfälliger Bodenerkundungen abhängen.
4.5 Gelbe Zone Wildbach – Schrebergärten
Empfehlung der WLV

Die Wildbach- und Lawinenverbauung hatte im Zuge ihrer gutachterlichen Stellungnahmen u.a. ausgeführt, dass drei Schrebergartenanlagen am unmittelbaren orographisch linken Unterlauf des Geroldsbaches bzw. östlich der Feuerwache den Einsatz von Großgeräten zur
Freihaltung des Gerinnes erschweren sowie eine Deponierung ausgehobenen Geschiebematerials behindern würden. In diesem Zusammenhang wurde der Stadtgemeinde nahegelegt, eine Ablöse und Abtragung bzw. Verlegung der Schrebergärten vorzunehmen bzw. einzuleiten. Die Schrebergärten befinden sich auf Grundflächen der ÖBB,
welche als Freiland gewidmet sind.

Aufforderung zur
Entfernung

Mit Schreiben vom 12.06.2013 richtete der Stadtmagistrat Innsbruck
eine entsprechende Aufforderung zur Entfernung der Gartenhäuser an
die ÖBB.
In einem am 18.11.2013 geführten Gespräch zwischen Vertretern der
Stadt, der Grundstückseigentümerin und der Grundstückspächter wurden als weitere Schritte die Suche und Prüfung konkreter Ersatzstandorte vereinbart.

Anregung

Nachdem die Kontrollabteilung keine weiteren Fortschritte feststellen
konnte, regte sie im Sinne des Gefahrenschutzes an, die Aktivitäten zur
Entfernung bzw. Umsiedlung der Kleingartenanlagen gemäß Empfehlung der WLV zu forcieren.

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens teilte das Referat Liegenschaftsangelegenheiten mit, die Absiedelung der Kleingärten in Zusammenarbeit mit dem städtischen Amt für Land- und Forstwirtschaft
zu prüfen. Dieses Prüfung erfolge u.a. hinsichtlich des Erlasses „Richtlinien Hinderungsgründe“ des BMLFUW, wonach bei Nichtbeachtung
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Zl. KA-14245/2016

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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