Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2018

/ Ausgabe: 11-Protokoll_13.12.2018.pdf

- S.141

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die Unterschrift des Anordnungsberechtigen, zum Teil die Beurkundung des fachkundigen Bediensteten zur Feststellung der sachlichen
u. rechnerischen Richtigkeit bei den von der Kontrollabteilung gesetzten Stichproben.
Zudem unterfertigten verschiedene Personen als Anordnungsberechtigte bei einigen Anweisungsbelegen (Auszahlungsanordnungen) des
Gestellungsbetriebes, die nach Ansicht der Kontrollabteilung nicht die
entsprechend den besagten Ausführungsbestimmungen vorgesehene
Anordnungsberechtigung haben.
Auf Nachfrage der Kontrollabteilung teilte hierzu die Leiterin des Amtes
für Rechnungswesen der MA IV mit, dass derzeit keine schriftliche
Vereinbarung hinsichtlich einer Stellvertretung des Anordnungsberechtigten (Leiter des Gestellungsbetriebes) zur Unterfertigung von Auszahlungsanordnungen vorliege. Überdies wurde der Kontrollabteilung
ein Unterschriftsprobenblatt für die AOB des Gestellungsbetriebes, auf
welchem einerseits der im Jahr 2003 in den Ruhestand getretene
Amtsvorstand und andererseits der derzeitige Referatsleiter (damals
Sachbearbeiter) unterzeichneten, übermittelt.
In Bezug auf die MGO (§ 46 Unterzeichnung von Geschäftsstücken)
wies die Kontrollabteilung darauf hin, dass die Abteilungsleitung im
Rahmen der getroffenen Geschäftsverteilung nach § 5 Abs. 1 auch
Sachbearbeiter zur Unterfertigung von Geschäftsstücken ermächtigen
kann. Hierbei ist auf die dienstliche Verwendung und auf die Befähigung der betreffenden Mitarbeiter Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus
bedürfen derartige Verfügungen der Schriftform.
Abschließend hielt die Kontrollabteilung fest, dass grundsätzlich das
Amt für Rechnungswesen, insbesondere das Referat Buchhaltung der
MA IV von der damaligen Frau Bürgermeisterin im Rahmen der betreffenden Ausführungsbestimmungen beauftragt ist, alle angeordneten
Einnahmen und Ausgaben auf die Richtigkeit der Einweisung entsprechend der Gliederung des Voranschlages zu prüfen und unrichtige
Kontierungen zurückzuweisen.
Die Kontrollabteilung wies in diesem Kontext darauf hin, dass der Gestellungsbetrieb ein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des KStG ist und
als eine hierfür erforderliche Voraussetzung die wirtschaftliche Selbständigkeit ist und infolgedessen seine Buchführung in einem geschlossenen Geschäftskreis (Rechnungskreis) abwickelt. Der Gestellungsbetrieb wird sohin als eigenständiger Mandant im neuen städtischen ERP-System „GeOrg“ geführt, wobei dessen Geschäftsprozesse
und deren Berechtigungssystem nicht an den Standard der Stadt Innsbruck angepasst wurden.
Nach Einschätzung der Kontrollabteilung ist somit eine regelmäßige
Prüfung der Buchführung (Einnahme- bzw. Auszahlungsanordnungen)
des Gestellungsbetriebes entsprechend den Ausführungsbestimmungen für den Voranschlag 2017 und 2018 durch das zuständige Amt für
Rechnungswesen nur mit einem erhöhten Aufwand möglich.
Die Kontrollabteilung empfahl in diesem Kontext, dem formalrechtlichen Aspekt der ordnungsgemäßen Unterfertigung von Einnahmenund Ausgabenanordnungen entsprechend den von der seinerzeitigen
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Zl. KA-07390/2018

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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