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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 11-Protokoll-Budget_Teil_2.pdf

- S.100

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Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck 2015
(Gemeinderatsbeschluss vom 18.06.2015 und 07.12.2017 und XXX)
Auf Grund des§ 17 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGB!. 1Nr. 116/2016 in
der Fassung BGBI. 1Nr. 103/2019, und des Gesetzes vom 21. März 1991 Ober die Erhebung
von Abfallgebühren (Tiroler Abfallgebührengesetz), LGBI. Nr. 36/1991, wird verordnet:

§1
Abgabenerhebung
Die Stadtgemeinde Innsbruck erhebt zur Deckung des Aufwandes, der ihr durch die
Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren nach den
Bestimmungen dieser Verordnung.

§2
Gebührenarten
Die Abfallgebühren werden
a) als Grundgebühr nach der Anzahl der Wohnräume bzw. nach Nutzflächeneinheiten und
b) als weitere Gebühr nach dem Volumen der beanspruchten bzw. zwingend vorgesehenen
Sammelbehälter für Restmüll und für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle erhoben.

§3
Gebührenanspruch
(1)
Der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Bereitstellung von
Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung.

(2)
Der Gebührenanspruch auf die weitere Gebühr entsteht mit der Übergabe der Abfälle
an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen und Anlagen.

§4
Grundgebühr
(1 )
Die Grundgebühr wird für die auf einem Grundstück befindlichen Räumlichkeiten, die
überwiegend Wohnzwecken dienen, nach der Anzahl der Wohnräume bemessen. Hierbei
bilden die Haupträume einer Wohnung sowie die Küche je einen Wohnraum. Nebenräume wie
Garderoben, Badezimmer und Aborte, unbewohnbare Keller- und Dachbodenräume sowie
Räume mit einer kleineren Nutzfläche als 6 m2 sind bei der Bemessung der Grundgebühr nicht
zu berücksichtigen.

(2)

Für die auf einem Grundstück befindlichen Räumlichkeiten, die überwiegend anderen
als den in Abs. 1 bezeichneten Zwecken dienen, wird die Grundgebühr nach Maßgabe der
Abs. 3, 4 und 5 nach Nutzflächen bzw. Nutzflächeneinheiten bemessen.

(3)
Eine Nutzfläche bis zu 16 m2 bildet eine Nutzflächeneinheit. Darüberhlnausgehende
Nutzflächen bilden nur dann Nutzflächeneinheiten, wenn sie jeweils 16 m 2 Nutzfläche
umfassen.

(4}
Dient die Gesamtnutzfläche aller auf einem Grundstückbeflndlichen Räumlichkeiten
überwiegend der Produktion, der Be~ oder Verarbeitung oder der Lagerung von Waren und
übersteigt sie 800 m 2, Ist die darüberhinausgehende Nutzfläche mit 50 v.H. bei der Ermittlung
der Nutzflächenelnheiten zu veranschlagen. Übersteigt die Gesamtnutzfläche 4.000 m 2, Ist die
darüberhinausgehende Nutzfläche mit 25 v.H. bei der Ermittlung der Nutzflächeneinheiten zu
veranschlagen.
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