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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 11-Protokoll-Budget_Teil_2.pdf

- S.120

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(1) Steuerermäßigungen oder -befreiungen sind schriftlich zu beantragen. Ein solcher Antrag
ist vom Halter binnen zwei Wochen nach Eintritt des Ermäßigungs- oder
Befreiungstatbestandes zu stellen und bis spätestens Jänner eines jeden neuen
Rechnungsjahres zu wiederholen.
(2) Die Steuerennäßigung oder die -befreiung von der Hundesteuer nach §§ 3 und 4 Ist nur
hinsichtlich jener Hunde zu gewähren, die für den angegebenen Verwendungszweck
aufgrun~ ihrer Ausbildung, ihrer Rasse und ihres Alters hinlänglich geeignet sind. Außerdem
darf der Haller des Hundes nicht wegen eines Vergehens nach dem Bundesgesetz über den
Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz • TSchG), StF. BGBI. 1. Nr. 118/2004, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBI. 1Nr. 30.QQ4.G86/2018, rechtskräftig bestraft worden sein. Für
Wachhunde, die in der Regel außerhalb des Wohngebäudes gehalten werden. ist die
Ermäßigung nur zu gewähren. sofern auf dem Grundstück ein für ihren dauernden Aufenthalt
geeigneter Raum (Hütte, Laufstall, oder dgl.) vorhanden ist.
(3) Steuerermäßigungen oder-befreiungen werden ab dem Zeitpunkt gewährt, In dem die
Jeweiligen Voraussetzungen nach den§§ 3 und 4 vorliegen, insbesondere ab dem Zeitpunkt
ab dem die jeweilige Ausbildung des Hundes abgeschlossen lst, frühestens jedoch ab dem
Zeitpunkt der Antragstellung.

( 4) Die Steuerermäßigung oder -befreiung erlischt, wenn
1. der Hund nicht mehr oder nicht mehr ausschließlich zu dem Zweck gehalten wird, für den
die Ermäßigung oder Befreiung bewilligt worden ist,
2. der Besitz an dem Hund auf eine andere Person übergeht oder
3. die Unterbringung und Haltung des Hundes den Anforderungen des Tierschutzgesetzes
nach dem Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), StF. BGBI.
1. Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBI. 1Nr. 801201086/208, widerspricht
(5) liegen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder-befreiung nicht mehr vor, so
ist dies binnen zwei Wochen dem Stadtmagistrat anzuzeigen.

§8
Anrechnung und Betreibung der Steuer

Wer einen bereits in einer Gemeinde Österreichs oder in einem Mitgliedsland der
Europäischen Union versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder
wer an Stelle eines abgegebenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, kanri
g-9g,1ll AbHefe~e,-..sto1JerqU1ttung und-4er HuAa~stG~miaJ~ ( ~ g e n Vonage d~
Zahlun<1snachwelses die Anrechnung der für das laufende Rechnungsjahr anteilig bereits
entrichteten Steuer verlangen. Die Anrechnung erfolgt maximal bis zur Höhe der für den
gleichen Zeitraum in Innsbruck zu entrichtenden Steuer.
§7
Rückständige Steuern

(1) Rückständige Steuern werden im Wege der Zwangsvollstreckung eingetrieben.
(2) Hunde, für welche die Steuer nicht restlos eingetrieben werden kann und deren
Abschaffung nicht binnen elner dem Hundehalter gesetzten Frist erfolgt, kann die Gemeinde
einziehen und versteigern. Ein Überschuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld
und die Unkosten des Verfahrens steht dem Eigentümer des Hundes 3 Monate lang zur