Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2019

/ Ausgabe: 11-Protokoll-Budget_Teil_2.pdf

- S.122

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Diese Ausgabe – 11-Protokoll-Budget_Teil_2.pdf
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( 5 Hunde, die auf der Straße oder an anderen öffentlichen Orten ohne
l=I ~este •1·11ark4; C§ 8) ufsic,;ht angetroffen werden, können durch städtische Organe
eingefangen werden. Die Halter eingefangener Hunde sind, sofern ihre Namen und ihre
Wohnung festgestellt werden können, vom Einfangen des Hundes in Kenntnis zu setzen.
Meldet sich der Hafter des Hundes auf öffentliche Bekanntmachung nicht innerhalb eines in
der Bekanntmachung festgesetzten Zeitraumes oder unterläßt er es, den Hund durch
Zahlung der jewelllgen Fanggebühr und einer Unkostenvergütung für jeden Tag der
Verpflegung des Hundes durch die Gemeinde und der etwa rückständigen
Hundesteuerbeträge auszulösen, so ist nach § 7 Abs. 2 zu verfahren.

§ .Wj!
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
(1) Grundeigentümer sind verpflichtet, dem Stadtmagistrat über die auf ihrem Grundstück
gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Die gleiche
Verpflichtung trifft die Verfügungsberechtigten über die Räumlichkeiten, In denen ein Hund
gehalten wird.

(2) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind Grundstückseigentümer oder
Verfügungsberechtigte über die Räumlichkeiten, in denen ein Hund gehalten wird, zur
wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Stadtmagistrat übersandten Nachweisungen
innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Durch die Eintragung in die
Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung der Hunde (§ 8) nicht berührt.

§14Q
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Personenbezogene Begriffe in dieser Verordnung haben keine geschlechtsspezifische
Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils
geschlechtsspezifischen Fonn zu verwenden.

§112
Inkrafttreten
Diese Steuerordnung tritt mit 01.01 .~2020 in Kraft. 21:iglaicil
4ie
odestoueFOf"dnung 2002 für die Stadt lnnsbNck (Gemeindoraltibesstlluss vom
2u)6.2001) a u ~ ~Soweit Hunde bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung gehalten
wurden, sind die bisher in -Geltung gestandenen Rechtsvorschriften für diese Zeiträume
weiterhin anzuwenden.