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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 12_Kurzprotokoll_09.11.2017.pdf

- S.20

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Müllsammelfahrzeug befahrbaren Verkehrsfläche bzw. auf der öffentlichen Verkehrsfläche
an der Grundstückgrenze, sofem am Grundstück kein ausreichender Platz ist.
(8) Die Bereitstellung der Sammelbehälter hat an der Verladestelle derart zu erfolgen, dass
keine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner oder Nachbarschaft durch Staub, Lärm
und Geruch erfolgt, weder Personen noch Sachgüter gefährdet werden , die Sicherheit,
Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die
Sammlung ohne vermeidbaren Zeitverlust durchgeführt werden kann."
16. In § 11 wird folgender Abs. 11 hinzugefügt:
,Müllbehälter, die auf öffentlichem Grund zur Entleerung bereit gehalten werden , dürfen nicht
durchsucht und die Verladestellen nicht verunreinigt werden ."
17. In § 13 werden folgende Abs. 2 und 3 hinzugefügt:
(2) Für Liegenschaften, auf denen aus baulichen oder rechtlichen Gründen kein Platz für
Sammelbehältnisse geschaffen werden kann , ist kein Mindestbedarf festzusetzen. "
((3) Für die Sammlung von Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen ist der "Gelbe Sack"
zulässig ."
18. § 14 Abs. 1 lautet wie folgt:
"Die Sammelbehälter sind an für die Bewohner leicht zugänglicher Stelle so aufzustellen,
dass eine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner oder der Nachbarschaft durch
Geruch, Staub oder Lärm vermieden wird . Die Aufstellplätze für Sammelbehälter müssen
sich möglichst nahe an der mit Müllsammelfahrzeugen befahrbaren Verkehrsfläche befinden.
Bei Neu-, Zu- und Umbauten sowie bei Änderungen des Verwendungszweckes von
Gebäuden und Gebäudeteilen sind die Aufstellplätze für Sammelbehälter im Einvemehmen
mit der öffentlichen Müllabfuhr festzulegen."
19. In § 14 Abs. 2 ist folgender erster Satz einzufügen:
"Der Aufstellplatz ist möglichst gegen Einsicht abzuschirmen, um die unzweckmäßige
Verwendung der Sammelbehälter zu unterbinden und das Ortsbild nicht zu beeinträchtigen ."
20. In § 14 Abs. 5 ist folgender zweite Satz einzufügen:
,Die Bereitstellung darf frühestens ab 17:00 Uhr am Vorabend des Abholtages erfolgen."
Artikel 11
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Die Bürgermeisterin e.h.

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