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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 12_Kurzprotokoll-12-12-2019_gsw.pdf

- S.17

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Entwurf Stand 18.11.2019

§5
Formale Voraussetzungen
(1) Um die Gewährung einer Subvention können eigenberechtigte natürliche
Personen, Personengemeinschaften und juristische Personen, jeweils
vertreten durch ihre gesetzlich oder satzungsmäßig berufenen Organe, beim
Stadtmagistrat Innsbruck in ausschließlich schriftlicher Form ansuchen. Dieses
Ansuchen hat den nachfolgenden Bestimmungen zu entsprechen und ist von
der/dem SubventionswerberIn zu unterfertigen.
(2) Die/Der
FörderungswerberIn
hat
in
diesem
Ansuchen
die
Förderungswürdigkeit seiner Aufgaben und seines Vorhabens zu begründen.
Sie/Er hat bekannt zu geben, welche Mittel ihr/ihm zur Durchführung des
Vorhabens zur Verfügung stehen und insbesondere anzugeben, ob und
inwieweit sie/er auch von anderen Stellen für das zu fördernde Vorhaben eine
Förderung empfangen hat oder bei welchen anderen Stellen sie/er eine
Förderung beantragt hat oder zu beantragen beabsichtigt.
(3) Die/Der SubventionswerberIn hat sich schriftlich zu verpflichten, diese
Subventionsordnung sowie zusätzliche Bedingungen, Auflagen und
Befristungen anzuerkennen und einzuhalten.
(4) Die/Der FörderungswerberIn hat Angaben gemäß § 3 (2) und (3) zu
machen.
(5) Die/Der FörderungswerberIn hat über Verlangen Auskünfte über interne
Verhältnisse (z.B. Vereinsstatuten, Vereinsorgane, Eigentumsverhältnisse bei
Gesellschaften, Beteiligungsrechte etc.) zu geben und hat die Stadt Innsbruck
zu ermächtigen, die für die Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen
notwendigen Daten durch Rückfragen bei sonstigen Rechtsträgern erheben zu
lassen. Wenn es die Stadt für erforderlich erachtet, ist sie berechtigt, die
Gebarung der/des Förderungswerberin/-werbers auch durch Einschau an Ort
und Stelle durch eigene Organe, insbesondere durch die städtische
Kontrollabteilung, oder durch beauftragte Dritte, z.B. Wirtschaftsprüfer,
überprüfen zu lassen.
(6) Die Haftung der Organe von Personengesellschaften oder juristischen
Personen richtet sich nach den geltenden einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen gem. Gesellschaftsrecht bzw. Vereinsgesetz.
(7) Die/Der FörderungsempfängerIn ist verpflichtet, als Publizitätsmaßnahme
auf die Unterstützung durch die Stadt bei allen im Zusammenhang mit dem
Gegenstand der Förderung stehenden öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten
hinzuweisen. Dies hat durch die Verwendung des auf der Internetseite
www.datenibk.at bereitgestellten Logos der Stadt unter Einhaltung der
geltenden Nutzungsbedingungen und Verwendungsrichtlinien (CD-Manual) zu
erfolgen. Eine darüber hinausgehende Nutzung des Logos der Stadt ist

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