Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 12_Kurzprotokoll-12-12-2019_gsw.pdf
- S.19
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Entwurf Stand 18.11.2019
der Auszahlung der Subvention binnen einer vom Magistrat der Stadt
Innsbruck festgesetzten Frist zurückzuzahlen und die Feststellung der
Rückzahlungsfrist anzuerkennen.
(2) Die Auszahlung von Subventionen hat erst dann zu erfolgen, wenn der
subventionsauszahlenden
Dienststelle
ein
von
der/dem
SubventionsempfängerIn
vollständig
ausgefülltes
und
unterfertigtes
Subventionsansuchen vorliegt, in dem sich die/der SubventionswerberIn
verpflichtet, diese Subventionsordnung anzuerkennen und einzuhalten.
(3) Sofern bereits im vorausgegangenen Jahr eine Subvention gewährt
worden ist, hat eine Auszahlung nur mehr dann zu erfolgen, wenn für die
Verwendung der Vorjahressubvention von der/dem SubventionsempfängerIn
ein Verwendungsnachweis vorgelegt wird und dessen Überprüfung durch den
Stadtmagistrat die Rechtmäßigkeit der Verwendung der Förderungsmittel
ergibt.
(4) Die Auszahlung von Förderungsmitteln für Bauprojekte findet nur nach
Maßgabe des Baufortschritts statt und setzt jeweils entsprechende Anträge
der/des Förderungsempfängerin/-empfängers voraus.
(5) Eine Auszahlung hat dann zu unterbleiben, wenn sich aufgrund der
vorgelegten
Bücher
oder
Aufzeichnungen
ein
durch
die
Subventionsauszahlung
(mit)bedingter
Kapitalzuwachs
bei
der/dem
FörderungsempfängerIn ergibt bzw. durch die Auszahlung bedingt sich mehr
als einmalige Überschüsse in der Gestion der/des Förderungswerberin/werbers ergeben oder erwarten lassen.
§8
Verwendung der Förderungsmittel
(1) Die/Der SubventionsempfängerIn ist verpflichtet, die erhaltene Subvention
widmungsgemäß zu verwenden.
(2) Soweit sich hinsichtlich der Realisierung des Förderungsvorhabens bzw.
damit zusammenhängender maßgeblicher Umstände Änderungen ergeben,
sind diese unverzüglich von der/dem FörderungsempfängerIn dem
Stadtmagistrat Innsbruck anzuzeigen.
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