Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2015

/ Ausgabe: 02-Kurzprotokoll-19-02-2015.pdf

- S.18

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evaluieren. Dazu sind der Gleichbehandlungsbeauftragten auf Anfrage auch von den
einzelnen Dienststellen Informationen Ober dienststellenspezifische frauenfördernde
und familienfreundliche Maßnahmen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat dem Gemeinderat alle zwei Jahre Bericht
Ober die Umsetzung der in dieser Verordnung definierten Maßnahmen zu erstatten.
Wird die festgelegte Frauenquote nicht erreicht, sind die dafür ausschlaggebenden
Gründe vom Amt für Personalwesen darzulegen und in den Bericht der
Gleichbehandlungsbeauftragten an den Gemeinderat aufzunehmen.

§ 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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