Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 12_Protokoll_09.11.2017.pdf
- S.81
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(zu Punkt 16.)
Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom
, mit der die
Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck 2015 geändert wird
Artikel I
Die Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck 2015 (Gemeinderatsbeschluss vom
18.06.2015) wird wie folgt geändert:
1. In der Promulgationsklausel wird das Zitat "LGBI. Nr. 03/2008, zuletzt geändert durch LGBI.
Nr. 130/2013" durch das Zitat "LGBI. Nr. 03/2008, zuletz1 geändert durch LGBI. Nr. 32 12017"
ersetz1.
2. In § 1 Abs. 1 und in § 20 wird das Zitat "LGBI. Nr. 03/2008 , in der Fassung LGBI. Nr.
130/2013" durch das Zitat "LGBI. Nr. 03/2008 , zuletz1 geändert durch LGBI. Nr.
32 12017" ersetz1.
3. In § 2 Abs. 1 erster Satz wird das Zitat "BGBI. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBI. I Nr.
193/2013" durch das Zitat "BGBI. I Nr. 102/2002, zuletz1 geändert durch BGBI. I
Nr. 70/2017" ersetz1.
4. In § 2 wird folgender Abs . 7 hinzugefügt:
"Die Verladestelle ist jener Ort, an dem die Abfallsammelbehälter durch die Grundeigentümer
bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten bereitgestellt werden müssen und von dem
die Abfallsammelbehälter durch die öffentliche Müllabfuhr abgeholt werden, wobei eine
Verladestelle für mehrere Grundstücke ausgewiesen sein kann. "
5. § 3 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten:
"Das sind jedenfalls jene Grundstücke, die außerhalb des Siedlungsrandes gemäß den
Festlegungen des Örtlichen Raumordnungskonzeptes liegen."
6. § 3 Abs. 5 hat zu lauten:
"Für die nach Abs. 2 von der Abholpflicht ausgenommenen Grundstücke werden mit den
Grundeigentümern bzw. den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zur Abholung von
Siedlungsabfällen Verladestellen und Abholzeiträume/-intervalle mit der öffentlichen
Müllabfuhr vereinbart."
7.
§ 4 Abs. 3 hat zu lauten:
,,(3) Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen:
Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen sind geordnet und möglichst raumsparend in die
den Liegenschaften zugewiesenen und entsprechend gekennzeichneten Sammelcontainer
bzw. "gelben Säcken" einzubringen. Stehen auf der Liegenschaft weder Sammelcontainer
noch "gelbe Säcke" zur Verfügung , sind Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen im
Recyclinghof oder in die aufgestellten und entsprechend gekennzeichneten
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